Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen Abriss des Alten Rathauses in Seelze abgelehnt

Die 4. Kammer hat am gestrigen Tag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem der Abriss des Seelzer Alten Rauthauses verhindern sollte, abgelehnt.

Der Antragsteller, der sein Grundstück in der Nachbarschaft des Alten Rathauses hat, hatte geltend gemacht, dass es sich bei dem Rathaus um ein Baudenkmal handele, das den historischen Entwicklungsprozess der Stadt Seelze dokumentiere. Die Stadt Seelze hatte ein Einschreiten gegen den geplanten Abriss mit der Begründung abgelehnt, dass das Gebäude nicht denkmalgeschützt sei. Das Gebäude sei im Erhaltungszustand nicht originalgetreu vorhanden und architektonisch nicht sehr anspruchsvoll. Das Dach sei durch unschöne Dachfenster gestört und die alten Fenster der Fassade seien nicht mehr vorhanden.

Die 4. Kammer hat entschieden, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Voraussetzung für einen zulässigen Antrag ist, dass der Antragsteller antragsbefugt ist. Dies setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft machen können muss, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen den Eigentümer des Alten Rathauses zusteht, das durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletzt sein kann. Dies ist nicht der Fall. Die von dem Antragsteller angeführten denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen verleihen diesem keine eigenen Rechte.