12. Ka. verhandelt am 6.12. über Klage der Bundeswehr gegen durch die Stadt Hameln erteilte Genehmigungen für Windkraftanlagen

Durfte die Stadt Hameln die Genehmigungen erteilen, obwohl die Luftfahrtbehörde ihre Zustimmung verweigert hat? Stehen den Anlagen Belange der Verteidigung entgegen?

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die beklagte Stadt Hameln der Beigeladenen, einer Projektierungsgesellschaft für Windenergie, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen erteilt hat. Die Standorte der geplanten Anlagen mit einer Höhe von knapp 200 m befinden sich in einem Bereich, der nach dem Flächennutzungsplan der Beklagten als Vorranggebiet für Windenergieanlagen dargestellt ist.

Die Klägerin macht geltend, dass die Genehmigung bereits aufgrund der zwingend vorgeschriebenen, aber fehlenden Zustimmung der Luftverkehrsbehörde rechtswidrig sei. Das Vorhaben sei auch planungsrechtlich unzulässig, da ihm die Belange der Verteidigung entgegenstünden. Sollten die Windenergieanlagen errichtet werden, müsse ihre in diesem Bereich liegende Tiefflugstrecke aufgegeben werden. Das Internationale Hubschrauberausbildungszentrum in Bückeburg, das der fliegerischen Grundausbildung von Piloten diene, nutze die Strecke mit dem Ziel, die Hubschrauberbesatzungen auf ihr künftiges Einsatzmuster zu schulen. Der Korridor, in dem die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, werde – auch im Schwarm von bis zu 6 Hubschraubern gleichzeitig – in einer Höhe ab 30 m über Grund mit Geschwindigkeiten von ca. 150 bis 180 km/h beflogen, teilweise mit Außenlasten und auch bei Nacht und Nebel nach Sichtflugregeln. Dies sei im Fall der Realisierung der Anlagen unter Flugsicherheitsgesichtspunkten nicht mehr möglich.

Die Beklagte und die Beigeladene treten dem Vorbringen u.a. mit dem Einwand entgegen, dass die Durchführung von (Tief-)Flügen durch die Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt würden. Außerdem könnten Tiefflüge auch an anderen

Verwaltungsgericht Hannover