OVG weist Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land ab

OVG weist Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land ab

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in mehreren Normenkontrollanträgen von beitragspflichtigen Eltern gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land mündlich verhandelt und entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgewiesen, weil die Rügen der Antragsteller gegen die Kalkulation der Beiträge und ihre Sozialverträglichkeit im Ergebnis unbegründet seien. Insbesondere hat es seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gemeinden bei der Kalkulation der Elternbeiträge auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen dürfen. § 16 Abs. 3 KitaG stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Verpflichtung der Gemeinde betreffe, einem freien Träger Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen. Diese Regelung enthalte aber keine Vorgaben für die Kalkulation der Elternbeiträge nach § 17 KitaG.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.