Berufungen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute über drei Klagen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz verhandelt und die diese Klagen abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

In zwei Verfahren (OVG 4 B 22.17 und OVG 4 B 23.17) hat der 4. Senat festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht für Richterinnen gilt. Zwar findet dieses Gesetz nach seinem § 1 auch Anwendung auf Gerichte, erfasst aber lediglich die dort beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen. Der im Jahr 2010 ins Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachte Gesetzentwurf enthielt eine Regelung, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Richterinnen vorsah. Diese Regelung wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes gestrichen, obwohl es Hinweise gegeben hatte, dass damit die Richterinnen nicht mehr zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergibt die Auslegung der übrigen Bestimmungen des LGG nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Deutlichkeit die Erweiterung der Zuständigkeit auf Richterinnen. Vielmehr bezieht sich das LGG vielfach auf das Personalvertretungsgesetz, das Richterinnen und Richter nicht erfasst.

Im dritten Fall (OVG 4 B 35.17) ging es um die Besetzung der Leitung zweier Justizvollzugsanstalten. Bei solchen Personaleinzelmaßnahmen ist nach Auffassung des 4. Senats nicht die Gesamtfrauenvertreterin, sondern die örtliche Frauenvertreterin zuständig.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.