Keine Fahrraddemonstration auf der Autobahn

Die für Samstag geplante Fahrraddemonstration in Kiel darf nicht über die Autobahnen A 210 und A 215 führen. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute in einem Eilverfahren beschlossen (Az. 3 B 147/20).

Die Antragstellerin, eine Privatperson, hat für Samstagvormittag in Kiel eine Fahrraddemonstration unter dem Motto „Fahrradfahren statt Autobahn“ mit 200 Teilnehmern angemeldet. Die Route sollte auch über die Autobahnen A 210 und A 215 führen.

Die Stadt Kiel legte fest, dass die Demonstrationsroute nicht über die Autobahnen verlaufen dürfe, sondern über eine andere Strecke geführt werden müsse. Außerdem wurde der Antragstellerin aufgegeben, auf je 20 Demonstrationsteilnehmer*innen eine*n Ordner*in zu stellen. Gegen diese Auflagen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht in Schleswig.

Hinsichtlich der geänderten Streckenführung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der Stadt Kiel offensichtlich rechtmäßig sei. Zwar schütze das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch die Auswahl des Ortes der Versammlung. Die Behörden könnten die Ausgestaltung von Versammlungen jedoch beschränken, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Die Richter teilten die Meinung der Stadt, dass von der beabsichtigten Fahrraddemonstration auf den Autobahnen eine solche Gefahr ausgehen würde. Die Verpflichtung, eine andere Strecke zu nutzen, sei deshalb verhältnismäßig. Zwar seien Demonstrationen auf Autobahnen nicht in jedem Fall unzulässig. Allerdings müsse in jedem Einzelfall eine Abwägung mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs vorgenommen werden.

Die Stadt Kiel, so die Richter weiter, habe überzeugend dargelegt, dass sich die mit einer Demonstration auf den Autobahnen verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr nicht mit hinreichender Sicherheit durch polizeiliche Maßnahmen bewältigen ließen. So seien Verkehrszählungen vorgelegt worden, die ein besonders hohes Verkehrsaufkommen am dritten Adventssonntag erwarten ließen. Es sei außerdem zu erwarten, dass es zu einer mehrstündigen Staubildung und den damit verbundenen Gefahren, insbesondere von Auffahrunfällen, komme.

Daraus, dass mit der Demonstration gerade Autobahnen kritisiert werden sollen, folge kein anderes Abwägungsergebnis, so das Gericht. Das Interesse, eine Versammlung gerade auf einer Autobahn durchzuführen, habe eher geringes Gewicht. Die Fahrbahn einer Autobahn sei nämlich kein typischer Ort für den Meinungsaustausch. Soweit die betroffenen Autofahrer das Ziel einer solchen Demonstration auf der Autobahn überhaupt erkennen könnten, sei gerade die Erregung einer solchen Aufmerksamkeit bedenklich. Derartige Ablenkungen würden typischerweise eine Gefährdung der Verkehrssicherheit mit sich bringen.

Die Auflage, auf je 20 Demonstrationsteilnehmer*innen eine*n Ordner*in zu stellen, sei hingegen rechtswidrig. Die Stadt habe nicht dargelegt, warum die Festlegung der Zahl der Ordner nicht der Versammlungsleitung überlassen bleiben könne. Diese habe sich weder grundsätzlich geweigert, Ordner einzusetzen, noch habe die Stadt entsprechende Versäumnisse in der Vergangenheit geltend gemacht.