Ablehnung eines Eilantrags auf Außervollzugsetzung von Vorschriften der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung M-V

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 2 KM 236/20 OVG) in einem gerichtlichen Eilverfahren gegen mehrere Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) in der Fassung vom 3. April 2020 den Antrag abgelehnt und, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, das Verfahren eingestellt.

Das Gericht hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum Verfahren beigeladen.

Der Senat hat den im wesentlichen zulässigen Normenkontrollantrag im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als überwiegend wahrscheinlich unbegründet angesehen.

Die Rechtsverordnung sei durch die dafür zuständige Landesregierung nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften beschlossen worden. § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (InfSchG) genüge als Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, insbesondere auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die angefochtenen Bestimmungen der Rechtsverordnung hielten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Diese erlaube den Erlass von Bestimmungen, die das Ziel haben, die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Bei der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verbreiteten Erkrankung handele es sich um eine solche Krankheit. Die in der Rechtsverordnung angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln sei nach dem gegenwärtigen Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des hoch infektiösen Virus, für den es bislang keinen Impfstoff und außer einer Symptombehandlung keine direkte medizinische Behandlung gebe, zu verlangsamen oder gar zu hemmen.

Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig im sogenannten „engeren Sinne“. Dabei sei sich der Senat bewusst, dass es sich um besonders schwere Grundrechtseingriffe aber auch um eine außergewöhnliche Gefährdungssituation handele. Die in den angegriffenen Bestimmungen der Verordnung enthaltenen Grundrechtseingriffe fänden ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung und damit den Grundrechten Anderer. Die Virusinfektion könne in vielen Fällen zu einer schweren Lungenentzündung und in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führen.

Der Senat hat auch betont, dass das Grundrecht auf freie Religionsausübung nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Denn die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 der Verordnung gelte bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf die Religionsausübungsfreiheit auch für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften unter freiem Himmel, wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren selbst ausgeführt habe.

Der Beschluss befasst sich mangels Antragsstellung nicht mit den §§ 3, 4a, 5 und 5a der Verordnung.