Ablehnung eines Eilantrags auf Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung M-V (Einzelhandelskaufhaus)

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem gerichtlichen Eilverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) abgelehnt.

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels geschlossen. Ein Verkauf mittels Lieferdiensten oder Abholung bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tabak- und Genusswaren, Tierbedarfsmärkte und Blumenläden.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit eine Vielzahl von Warenhäusern, in Mecklenburg-Vorpommern u. a. große Einzelhandelskaufhäuser in den Hansestädten Rostock und Wismar.

Der Senat hat den Antrag unter Verweis auf seinen Beschluss vom 8. April 2020 – 2 KM 236/20 OVG – (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 1 vom 08.04.2020), in dem er u. a. auch die Regelung in § 1 der Verordnung geprüft habe, abgelehnt. Die – zunächst – bis zum 19. April 2020 befristete Regelung der Schließung sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels unter gleichzeitiger Bestimmung ausdrücklich bezeichneter Ausnahmefälle erweise sich auch im konkreten Einzelfall der Antragstellerin als noch verhältnismäßiger, insbesondere erforderlicher und angemessener Eingriff in ihre Rechte. Zwar müsse die Antragstellerin einen empfindlichen Eingriff in ihre Rechte hinnehmen, der zu massiven Einkommenseinbußen führe, doch rechtfertige der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Coronavirus-Erkrankung in der derzeitigen Situation derart einschneidende beschränkende Maßnahmen. Für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote lägen hinreichende sachliche Gründe vor, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend wahrscheinlich vorliege.