Änderung des Regionalplans Südhessen/ Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt Langen ist teilweise unwirksam

Mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 14. Juli 2020 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für den Bereich der Stadt Langen, „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ in der Fassung der Bekanntmachung der Genehmigung vom 28. Juli 2015 unwirksam ist, soweit für die bisherige Fläche „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ ein „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ festgelegt wird.

Die Beteiligten stritten um die Wirksamkeit der 1. Änderung des Regionalplans Südhes-sen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 – im Folgenden RPS/RFP 2010 – für die Stadt Langen, „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ aus dem Jahre 2015.
Die Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet der Stadt Langen einen Quarzsand- und Kiesabbau.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 ließ das Regierungspräsidium Darmstadt die Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestageabbaus auf einer Fläche von 63,7 ha unter abschnittsweiser Rodung des dort befindlichen Waldes zu. Eine von der Antragstellerin darüberhinausgehend beantragte Erweiterung und Rodung in den Waldabteilungen 37 und 24 um weitere 19 ha wurde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 beantragten sowohl die Regionalversammlung Südhessen als auch die Verbandskammer bei der Obersten Landesplanungsbehörde die Genehmigung der 1. Änderung des RPS/RFP 2010. Diese teilte mit Schreiben vom 25. Juni 2015 mit, dass die Genehmigung als erteilt gelte.
Durch die Änderung wurde die Festlegung „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“, für den 84 ha umfassenden Bereich südöstlich der bisherigen Abbaufläche der Antragstellerin, in die Festlegungen „Wald, Bestand“ sowie „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ und „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“ geändert.

Am 3. November 2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie trug vor, sie sei Pächterin der von der Planänderung betroffenen Flächen. Die Änderung des RPS/RFP 2010 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot.

Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dem Normenkontrollantrag im oben beschriebenen Umfang stattgegeben. Zur Begründung führte der Senat aus, der Antrag habe Erfolg, soweit die Antragstellerin mit der 1. Änderung des RPS/RFP 2010 für die Fläche des bisherigen „Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ südöstlich des Langener Waldsees ein „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ festlege.

Die angegriffene Zielfestlegung „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ verstoße gegen das planerische Abwägungsgebot. Abwägungsfehlerhaft sei die Ausweisung eines „Vorranggebiets Regionaler Grünzug“ auf der Fläche des früheren „Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ deshalb, weil die Regionalversammlung davon ausgegangen sei, dass sich der Abbau des Kies- und Quarzvorkommens südlich des Langener Waldsees aus rechtlichen Gründen nicht verwirklichen lasse.
In der Änderungsbegründung führe der Plangeber aus, dass die Gesamtfläche der geplanten Tagebauerweiterung von ca. 82,7 ha mit Wald bestockt sei, bei dem es sich um Bannwald handele. Der Tagebauerweiterung stünden aus naturschutz- und forstfachlicher Sicht erhebliche Bedenken entgegen, da 82,7 ha Bannwald in Anspruch genommen würde.
Die Regionalversammlung sei bei ihrer Entscheidung jedoch unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass es zur Durchführung des für den von der Antragstellerin beabsichtigten Abbau der oberflächennahen Lagerstätte für Kies und Quarzsand einer Aufhebung der Bannwalderklärung nach Forstrecht bedürfe, die nicht erfolgen könne. Damit habe sich die Regionalversammlung in einem abwägungsbeachtlichen Rechtsirrtum befunden, denn die Regelung im Hessischen Waldgesetz, wonach die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Schutz- oder Bannwalderklärung bedürfe, erfasse nur die dauerhafte Nutzungsänderung und nicht die Fälle einer – wie hier – vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung.

Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.