Kläger sind die Stadt Unna sowie fünf Privatpersonen, die Eigentümer bzw. Wohnrechtsinhaber von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken in der Umgebung des Flughafens sind. Die Stadt Unna betreibt in dem durch Fluglärm betroffenen Umfeld des Flughafens mehrere kommunale Einrichtungen und ist zudem Eigentümerin von zwei dortigen, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger wenden sich gegen die Genehmigung der Bezirksregierung Münster für den Flughafen Dortmund vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018. Damit wird – nach bestimmten Maßgaben – eine Ausweitung der Betriebszeit des Flughafens auf die abendlichen Nachtrandstunden zugelassen. Neben formellen Einwänden machen die Kläger geltend, der Bedarf für die Ausweitung des Flugbetriebs in die Nachtzeit sei unzureichend festgestellt worden und ihre Lärmschutzbelange seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die Änderungsgenehmigung war erteilt worden, nachdem die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung vom Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden war (vgl. Pressemitteilung vom 3. Dezember 2015).

Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.