Dem antragstellenden dreijährigen Jungen war trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags der Besuch einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Erkelenz verwehrt worden, weil seine Eltern für ihn weder einen Nachweis über ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern noch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Impfung vorgelegt hatten. Die Eltern beriefen sich darauf, dass eine Impfung wegen diverser Allergien, unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht in Betracht komme und legten ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes vor.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der erforderliche Nachweis über eine Kontraindikation ist trotz Vorlage des Attestes nicht erbracht, da erhebliche Zweifel am Beweiswert des – jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren -ärztlichen Zeugnisses bestehen. Aus einer nachfolgenden ärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass der Feststellung der Impfunverträglichkeit keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte. Dass es in der Vergangenheit bei dem Kind zu teilweise erheblichen allergischen Reaktionen auf andere Stoffe wie Birken- oder Haselpollen gekommen ist und damit möglicherweise auch ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion besteht, reicht auch für einen Erfolg im Eilverfahren nicht aus, zumal nach ärztlichen Angaben eine nähere allergologische Abklärung mittels eines Prick-Tests möglich ist.

Die maßgebliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes ist auch nicht in einer Weise offensichtlich verfassungswidrig, dass ihre Nichtanwendung im Eilverfahren in Betracht kommt. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 – 1 BvR 469/20 -, betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Nachweises über eine Masernschutzimpfung bzw. Kontraindikation das Interesse der Eltern und Kinder auf Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem öffentlichen Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren, zurücktreten lassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.