Akkreditierungsverfahren in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

Das Oberverwaltungsgericht wird in den Verfahren der Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), am 12.03.2024 und ggf. am 13.03.2024, beginnend jeweils um 9.00 Uhr, in der Halle des Oberverwaltungsgerichts mündlich verhandeln. Soweit nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung möglich, wird der Senat am Ende der letzten Sitzung eine Entscheidung verkünden.

Für Medienvertreter stehen 90 Sitzplätze zur Verfügung, die durch ein Akkreditierungsverfahren vergeben werden, das am 19.02.2024 um 12:00 Uhr beginnt. Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@ovg.nrw.de möglich. Hierzu soll das auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts bereitgestellte Akkreditierungsformular genutzt werden. Ferner wird gebeten, Technikfahrzeuge mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden; Strom kann von Seiten des Gerichts hierfür nicht zur Verfügung gestellt werden.

Eine Reservierung von Plätzen für interessierte Zuhörer erfolgt nicht.

Im Einzelnen trifft die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats hierzu folgende Regelungen:

„I. Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

In der Innenhalle des Oberverwaltungsgerichts (Sitzungssaal) stehen für die Verhandlung insgesamt voraussichtlich 180 Sitzplätze für Zuschauer einschließlich der Vertreter der Medien zur Verfügung. Für Vertreter der Medien werden hiervon 90 Sitzplätze vorgehalten. Die übrigen Plätze stehen der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung. Weicht nach dem konkreten Aufbau der Bestuhlung die vorhandene Anzahl der Sitzplätze von der erstgenannten Zahl ab, wird die Mehr-/Minderzahl den Plätzen für die allgemeine Öffentlichkeit zugeschlagen bzw. hiervon abgezogen.

II. Akkreditierung von Medienvertretern

Da für Medienvertreter reservierte Plätze im Sitzungssaal nur in dem vorgenannten Umfang vorhanden sind, können insoweit nur akkreditierte Pressevertreter, die sich mit einem Presseausweis oder einer Arbeitgeberbestätigung/Auftragsbestätigung eines Medienorgans legitimieren, zugelassen werden.
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 19. Februar 2024 um 12:00 Uhr und endet am 26. Februar 2024 um 12:00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt. Mitteilungen über einen verfrühten Eingang erfolgen nicht. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungsgesuche für das Verfahren mehr möglich.
Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per E-Mail an die E-Mail-Adresse pressestelle@ovg.nrw.de möglich. Akkreditierungsgesuche auf anderen Wegen werden nicht berücksichtigt.
Jedes Medienorgan kann sich mit einer beliebigen Anzahl von Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen. Jeder Vertreter muss sich jedoch einzeln akkreditieren lassen. Sammelakkreditierungsgesuche einzelner Medienorgane sind nicht zulässig.
Für Akkreditierungsgesuche soll das auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts unter der Rubrik Presse eingestellte Formular genutzt werden, damit alle benötigten Angaben ohne weitere Rückfragen vorliegen. Eine Ablichtung des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung/Auftragsbestätigung ist beizufügen.
Die Akkreditierungsgesuche werden im Rahmen der Kapazität in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungsgesuche entscheidet – soweit erforderlich – der Vorsitzende durch Los.
Für Kamerateams und Fotografen werden keine Sitzplätze im Sitzungssaal vorgehalten.
Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.

III. Keine Platzreservierungen für die Öffentlichkeit im Allgemeinen

Eine Reservierung von Plätzen für interessierte Zuhörer erfolgt nicht. Der Einlass erfolgt insoweit an allen Sitzungstagen jeweils nach dem Prioritätsprinzip. Dies gilt auch für nicht akkreditierte Medienvertreter.“

In den drei Berufungsverfahren geht es – mit verschiedenen Unterlassungs- sowie vergangenheitsbezogenen Feststellungsanträgen – um die Einstufung der AfD als Verdachtsfall nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (Aktenzeichen 5 A 1218/22), die Einstufung des sogenannten „Flügel“ als Verdachtsfall und als „gesichert extremistische Bestrebung“ (5 A 1216/22) sowie um die Einstufung der Jungen Alternative für Deutschland (Junge Alternative) als Verdachtsfall (5 A 1217/22). Beim Verwaltungsgericht Köln hatten die Klagen im März 2022 überwiegend keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verhandelt über die Berufungen der AfD und der Jungen Alternative.