Das „Klimacamp 2017“ im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG
Das „Klimacamp 2017“ im Rheinland war eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung. Das Polizeipräsidium Aachen als Versammlungsbehörde hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass ein als Übernachtungsfläche mit Zelten und Sanitäreinrichtungen genutztes Feld von dem Anwendungsbereich des Art. 8 GG und des Bundesversammlungsgesetzes (VersammlG) ausgenommen gewesen sei. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute […]