Landkreis muss Schülerbeförderungskosten auch für Kinder sog. Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich übernehmen – Ausschluss nach rheinland-pfälzischem Schulgesetz ist europarechtswidrig
Die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sog. Grenzgänger betroffen sind. Hierunter versteht man EU-Bürger, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten. Der Landkreis muss daher diese Kosten nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen, wenn ihre Kinder eine Schule […]