Anrufbusverkehre nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigungsfähig
12.12.2013 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Anrufbusverkehre, die nach telefonischer Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast auch linien- und linienbündelübergreifend zwischen den vom Fahrgast angegebenen Ausgangs- und Endhaltestellen verkehren, weder als Linienverkehr im Sinne von § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) noch nach § 2 Abs. 6 PBefG in der bis zum 31. […]