Luftreinhalteplanung Frankfurt am Main: Urteilsgründe zugestellt

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Beteiligten das Urteil vom 5. September 2018 (Az.: 4 K 1613/15.WI) zugestellt, mit dem es das Land Hessen verpflichtet hat, bis zum 1. Februar 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung fortzuschreiben.

Das Land Hessen hat am 24.09.2018 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Das Verwaltungsgericht hatte das Land Hessen verurteilt, den Luftreinhalteplan für Frankfurt so fortzuschreiben, dass der Grenzwert von 40 Mikrogramm/m3 für Stickstoffdioxid schnellstmöglich eingehalten wird und dabei unter anderem die Verpflichtung ausgesprochen, dass ein Fahrverbot für Euro-1- und Euro-2-Benziner sowie Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5 ab 01. Februar 2019 ausgesprochen wird. Ab 01. September 2019 soll es zudem ein Fahrverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge geben.

Die Kammer hat in den Entscheidungsgründen die Anforderungen an die Fortschreibung des Luftreinhalteplans insbesondere hinsichtlich des Diesel-Fahrverbots präzisiert. Das am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messende Fahrverbot für Euro-5-Diesel könne auch nur befristet ausgesprochen werden, bis andere Maßnahmen zu einer wirksamen Reduzierung des NO2-Wertes im Stadtgebiet geführt hätten. Weil bei streckenbezogenen Fahrverboten Verkehrsverlagerungen zu befürchten seien, sei ein zonenbezogenes Fahrverbot die mit Abstand wirksamste Maßnahme. Es erscheine denkbar, dass der Beklagte sich an den Grenzen der bestehenden Umweltzone orientiere. Gebührenpflichtige und befristete Ausnahmeregelungen für Anwohnergruppen und Handwerker seien zu prüfen; soweit der Bund die Rahmenbedingungen für eine Nachrüstung von Dieselfahrzeugen schaffe, seien auch insoweit Übergangsfristen möglich. Das Land werde auch zu prüfen haben, ob Park&Ride-Angebote attraktiver gestaltet bzw. ausgebaut werden könnten. Hinsichtlich der Modernisierung der Busflotte mit neuen Filtern sei zu prüfen, ob bestehende Ausschreibungen gekündigt werden könnten, wenn eine zeitnahe Umrüstung von den Betreibern nicht vorgenommen werde.

Über den von der Deutschen Umwelthilfe e.V. in der mündlichen Verhandlung gestellten Eilantrag (Az.: 4 L 1674/18.WI) hatte die Kammer nicht entschieden. Gegenstand des Eilantrags ist die Verpflichtung des Landes, die Fortschreibung des Luftreinhalteplans unabhängig von der Rechtskraft des Urteils vorzubereiten und umzusetzen. Das Gericht hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass kein Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung besteht, solange das Land kein Rechtsmittel eingelegt hat. Mit Eingang eines Rechtsmittels wird der Hessische Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig.