Asylfolgeantrag des „Prümer Taliban“ unanfechtbar abgelehnt

Die Klage des sogenannten „Prümer Taliban“ gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags ist nunmehr rechtskräftig abgewiesen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgelehnt hat.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und hält sich derzeit in einer Kirchengemeinde in Berlin auf. In seinem ersten Asylverfahren hatte er geltend gemacht, dass er für die Taliban tätig gewesen und anschließend vor diesen geflohen sei, nachdem er etwa zwei Monate in einem Taliban-Gefängnis inhaftiert worden sei. In dem nach Bekanntwerden des Inhalts der Anhörung angestrengten Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sprach ihn das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 8. Dezember 2017 frei, nachdem der Kläger seine gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Strafverfolgungsbehörden gemachten Angaben widerrufen hatte. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes nahm er im November 2018 zurück.

Im Dezember 2018 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt ablehnte. Hiergegen erhob er Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte zunächst die Eilanträge mit Beschlüssen vom 12. Februar 2019 sowie 4. April 2019 ab und wies sodann die Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgenantrags ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 8/2019). Nach der Beweis­aufnahme in der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass von deutscher Seite keine Informationen an afghanische Stellen weitergeleitet worden seien oder in Zukunft weitergeleitet würden, die den Kläger als „Gefährder“ darstellten. Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass in der internationalen und afghanischen Presse über ihn berichtet worden sei, und selbst wenn, wäre davon auszugehen, dass auch der Freispruch medienwirksam dargestellt worden sei. Eine Gesundheitsgefährdung bei der Rückkehr sei nicht substantiiert vorgetragen worden, die vorgelegte „Psychologische Stellungnahme“ genüge nicht den Anforderungen. Ihr sei auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger nicht körperlich leistungsfähig sei.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung ab. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.