Ausweisung des sog. „Zementmörders von Stuttgart“ rechtskräftig

13.12.2012

Die Ausweisung des sog. „Zementmörders von Stuttgart“ ist bestandskräftig, nachdem der Kläger seine Klage während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit zurückgenommen hat.

Das Verfahren betrifft den Fall eines 25-jährigen türkischen Staatsangehörigen, der insbesondere in Baden-Württemberg besondere öffentliche Aufmerksamkeit gefunden hat. Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger tötete im August 2007 aus Eifersucht den angeblichen Ex-Freund seiner Freundin auf besonders grausame Weise. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn im März 2008 wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren, die er derzeit verbüßt. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger im Mai 2009 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.

Die gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Der Kläger hat die Klage während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, begehrt aber, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen.

Auf der Grundlage der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Senat die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise zu befristen. Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs geht von ihm aber nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben seiner Mitmenschen aus, so dass eine Frist von zehn Jahren angemessen erscheint.

BVerwG 1 C 14.12 – Urteil vom 13. Dezember 2012

Vorinstanzen:
11 S 4/12 – Urteil vom 16. April 2012
8 K 2123/09 – Urteil vom 21. Oktober 2009