Bahnhofsvorplatz Pirmasens-Nord muss für Linienbusse anfahrbar sein

26.05.2014

Der Bahnhofsvorplatz Pirmasens-Nord muss für Linienbusse des ÖPNV ungehindert anfahrbar sein; die dort vorhandenen Absperrungen sind von der Eigentümerin des Grundstücks zu beseitigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Auf dem Vorplatz des Bahnhofs Pirmasens-Nord (Biebermühle) besteht seit vielen Jahrzehnten eine öffentliche Bushaltestelle, die von den Linienbussen des ÖPNV genutzt wird. U. a. wird so den Reisenden der DB ein sicherer Umstieg zwischen den beiden Verkehrsmitteln Bahn und Bus ermöglicht.

Im Jahr 2013 erwarb die Antragstellerin das Grundstück. Sie plant, dort einen bewirtschafteten Parkplatz mit Schrankenanlage anzulegen und hat aus diesem Grunde Betonbarrieren errichtet, die den Omnibussen die Abfahrt über das benachbarte Grundstück versperren.

Mit Bescheid vom 14. April 2014 verpflichtete die Kreisverwaltung Südwestpfalz die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung, die auf ihrem Grundstück bestehende Haltestelle des öffentlichen Linienverkehrs zu dulden, künftig alle Maßnahmen zu unterlassen, die den freien und gefahrlosen Zu- und Abfahrtsverkehr der Busse beeinträchtigen bzw. verhindern und die bestehenden Absperrungen zu beseitigen.

Hiergegen erhob die Eigentümerin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Der Antrag ist ohne Erfolg geblieben. In der Entscheidung des Gerichts heißt es, dass sich der Bescheid der Kreisverwaltung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass sich die Bushaltestelle auf ihrem Privatgrundstück befinde und deshalb rechtswidrig sei. Die betreffende Verkehrsfläche vor dem Bahnhof Pirmasens-Nord sei von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin seit Jahrzehnten dem öffentlichen Verkehr – und zwar auch dem Linienbusverkehr – zur Verfügung gestellt worden. Entsprechend lange existiere auch die dort durch Verkehrszeichen bestandskräftig eingerichtete Bushaltestelle. Die Antragstellerin sei deshalb nicht berechtigt, den Buslinienverkehr zu unterbinden. Hinzu komme, dass Alternativen hinsichtlich des Standortes der Haltestelle, die einen Umstieg von den Zügen auf die Linienbusse und umgekehrt ohne Gefährdung der Fahrgäste des Linienverkehrs, aber auch der Straßenverkehrsteilnehmer, ermöglichten, zurzeit nicht bestünden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 3 L 365/14.NW –