Bau eines Mobilfunkmastes in Herl

Der Ortsgemeinde Herl ist die Geltendmachung bauplanungsrechtlicher Bedenken gegen den Bau eines Mobilfunkmastes in ihrem Gemeindegebiet verwehrt, da sie es versäumt hat, ihr erforderliches Einvernehmen rechtzeitig zu verweigern. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Eilbeschluss vom 19. Oktober 2018 entschieden.

Der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung des Mobilfunkmastes ging am 12. Januar 2016 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer ein und wurde von dieser am selben Tag an die Ortsgemeinde Herl weitergeleitet. Hierbei wurde die Ortsgemeinde Herl nicht darüber belehrt, dass ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nach den Vorschriften des Baugesetzbuches als erteilt gilt, sofern sie es nicht innerhalb von zwei Monaten verweigert. In der Folge teilte die Ortsgemeinde Herl der für die Baugenehmigung zuständigen Kreisverwaltung Trier-Saarburg erst am 12. Juli 2016 mit, dass sie ihr Einvernehmen verweigere. Das Bauvorhaben sei ihrer Auffassung nach unzulässig, da es den Darstellungen des zugrundeliegenden Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans widerspreche, zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe und naturschutzrechtliche Belange sowie solche der Landschaftspflege missachte.

Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg erteilte dennoch am 7. März 2018 die Baugenehmigung zur Errichtung des Mobilfunkmastes. Hiergegen hat die Ortsgemeinde Herl Widerspruch eingelegt und gerichtlichen Eilrechtsschutz begehrt, um zu verhindern, dass vor der Entscheidung über ihren Widerspruch Baumaßnahmen begonnen werden.

Hiermit blieb sie jedoch ohne Erfolg. Die Richter der 7. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die Ortsgemeinde Herl mit ihren o. g. Einwänden ausgeschlossen sei, da ihr Einvernehmen nach Ablauf der Zweimonatsfrist als erteilt gelte. Diese habe mit der Einreichung des Bauantrags bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer begonnen. Eine Belehrung über die Zweimonatsfrist sei gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer es ihrerseits versäumt habe, die Ortsgemeinde Herl auf die Frist hinzuweisen, könne dies nicht der Kreisverwaltung zugerechnet werden, denn es handele sich hierbei um rein interne Vorgänge im Bereich der Orts- und Verbandsgemeindeverwaltung.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu