Baustopp für Windparks Länge und Blumberg sowie vorläufiges Rodungsverbot für Windpark Blumberg bestätigt

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen den vom Verwaltungsgericht Freiburg angeordneten Stopp des Baus der auf dem bewaldeten Höhenzug Länge der Gemeinden Blumberg, Donaueschingen und Hüfingen geplanten insgesamt elf Windkraftanlagen der Windparks Länge und Blumberg sowie das vorläufige Verbot der Rodung von Wald für den Windpark Blumberg bestätigt.

Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, hatte sich per Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die zwei sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Länge mit sieben Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Donaueschingen-Neudingen und Hüfingen-Fürstenberg und des Windparks Blumberg mit vier Windkraftanlagen auf der Gemarkung Blumberg-Riedöschingen gewandt. Außerdem hatte der Naturschutzverein einen zweiten Eilantrag gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg erteilte Genehmigung der Umwandlung des der Realisierung des Windparks Blumberg im Wege stehenden Waldes gestellt. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab den Eilanträgen im Wesentlichen mit der Begründung statt, nach § 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) hätten die Genehmigungen der Waldumwandlung nicht gesondert vom Regierungspräsidium Freiburg, sondern im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt erteilt werden müssen.

Der VGH hat diese Entscheidungen mit seinen Beschlüssen im Ergebnis bestätigt. Dabei folgte der VGH in beiden Verfahren nicht den beigeladenen Windkraftbetreibern sowie dem Land Baden-Württemberg als Träger der Genehmigungsbehörden, die die Widersprüche gegen die Windkraftgenehmigungen sowie die Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung jeweils als verfristet angesehen hatten. Nach Auffassung des VGH fehlte es bei allen drei Genehmigungsbescheiden an einer die Rechtsbehelfsfristen auch hinsichtlich des Antragstellers in Gang setzenden öffentlichen Bekanntmachung. Weiter heißt es in den Entscheidungsgründen, die Genehmigung der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten befindlichen Waldes sei rechtswidrig, weil diese von einer unzuständi-gen Behörde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren sowie ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt worden sei. Die immissionsschutzrechtlichen Windkraftgenehmigungen seien voraussichtlich rechtswidrig, weil wegen der gesetzlich vorgesehenen Einbeziehung der Waldumwandlung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätte erfolgen müssen. Auch fehlten voraussichtlich in beiden Windkraftgenehmigungen ausreichende forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des mit der Waldumwandlung verbundenen Natureingriffs.

Die Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar (10 S 566/19 und 10 S 823/19).