Beteiligte erklären Verfahren über die Herausgabe der „Feindesliste Nordkreuz“ für erledigt

In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden haben die Beteiligten das Verfahren über die Herausgabe der „Feindesliste Nordkreuz“ für erledigt erklärt.

Der Kläger wollte vom Bundeskriminalamt (BKA) eine „Feindesliste“ erhalten, die sich aus verschiedenen von Rechtsextremisten erstellten Listen zusammensetzt. Auf diesen Listen sind insgesamt ca. 25.000 Personen verzeichnet, welche als politische Gegner angesehen werden. Die Personen werden auf den Listen mit Namen und teilweise auch mit ihrer Adresse genannt.

Diese „Feindesliste“ wollte der Kläger, ein Journalist, im Wege des Klageverfahrens unter Berufung insbesondere auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhalten. Er führte an, dass ein besonderes öffentliches Interesse an den in der Liste genannten Namen bestehe, z.B. welche Journalisten dort aufgeführt seien und ob ihnen eine Gefahr drohe.

In der mündlichen Verhandlung berichteten die Vertreter des BKA davon, dass das BKA vom Generalbundesanwalt im Zuge eines Ermittlungsverfahrens mit der Durchsuchung von zwei Wohnungen beauftragt worden sei. Das Ermittlungsverfahren beruhe auf der mutmaßlichen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 89a StGB) und sei immer noch nicht abgeschlossen. Bei diesen beiden Durchsuchungen in den Jahren 2017 und 2018 seien einige Listen mit vermeintlichen Gegnern der Rechtsextremisten aufgefunden worden. Diese bestünden zum Teil aus elektronischen Dateien, zum Teil aus schriftlichen Aufzeichnungen. Die Listen dienten in dem vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren als Beweismittel. Das BKA habe aus den verschiedenen Personenlisten eine Gesamtliste erstellt, deren Herausgabe der Kläger begehrte.

In der mündlichen Verhandlung führte das Gericht aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Gesamtliste nach dem Informationsfreiheitsgesetz habe, weil das BKA diese Liste für den Generalbundesanwalt erstellt und dabei als „Hilfsorgan“ in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes tätig geworden sei. Das Ermittlungsverfahren laufe nach Auskunft des BKA noch. Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG sei ein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes mithin ausgeschlossen.

Ausgehend von diesen rechtlichen Hinweisen einerseits und den klarstellenden Informationen des BKA über das noch laufende Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes andererseits erklärten die Beteiligten das Verfahren über den Anspruch auf Herausgabe der Liste unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz übereinstimmend für erledigt.

Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bestehen nicht.