Betriebsschließung Firma Wilke

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der Firma Wilke abgelehnt, mit dem dieser das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln untersagt worden ist (s. Pressemitteilung Nr. 10/2019).

Die Kammer hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dass es nach Lebensmittelrecht verboten sei, gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Nach europäischem Recht könne die Behörde unter anderem das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einschränken oder untersagen, die Rücknahme und den Rückruf der Lebensmittel anordnen sowie sonstige Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen erachte.

Der Antragsgegner habe rechtsfehlerfrei einen Verstoß der Antragstellerin gegen das Lebensmittelrecht festgestellt. Die Kammer bezieht sich insoweit auf zwei lebensmittelrechtliche Verstöße in Form des Inverkehrbringens von mit pathogenen Listerien befallenen Lebensmitteln (Wurstwaren) im März und April 2019 sowie auf den Umstand, dass am 26. April 2019 nach erfolgter Reinigung und Desinfektion Tupfer bzw. Schwämmchenproben aus verschiedenen Produktionsbereichen entnommen worden seien, wobei in fünf Schwämmchen jeweils pathogene und in zwei weiteren Schwämmchen apathogene Listerien nachgewiesen worden seien und dass ferner durch das Bekanntwerden des Listeriosegeschehens engmaschige Kontrollen bei der Antragstellerin durch den Fachdienst des Antragsgegners erfolgt seien, wobei wiederholt Mängel in der Bau- , Arbeits- und Prozesshygiene festgestellt worden seien, was ebenso wie die ungenügende Umsetzung des Hygienemanagements der Antragstellerin dem Gutachten der Task Force Lebensmittel vom 5. Oktober 2019 zu entnehmen sei.

Hervorhebenswert befand die Kammer hier etwa die am 4. September 2019 in Bezug auf den Konfiskatraum (Anmerkung: Raum zur Lagerung von aus Hygiene oder Krankheitsgründen zum Verzehr untauglichem Fleisch zur kurzfristigen Entsorgung) getroffenen Feststellungen: „Der Konfiskatraum wurde offensichtlich vor Kontrolle mit einem Bügelschloss verschlossen. Auf Drängen fand man den Schlüssel hier herrschte das reinste Chaos. Der Raum war gefüllt mit völlig vergammelter Ware, Schimmel, Fäulnis, Gestank… am Boden war eine stinkende Flüssigkeit durch diese Flüssigkeit fuhr man, nach den Spuren zu bemessen, mit Gefährt Ware nach draußen (Konfiskat?), anschließend wieder durch die stinkende Flüssigkeit in „reine Räume“.“

Die seitens des Antragsgegners im Einzelnen beschriebenen Mängel machten es nachvollziehbar, dass der Betrieb der Antragstellerin in seinem gegenwärtigen hygienischen und baulichen Zustand ideale Bedingungen für eine persistierende Ansiedlung, Vermehrung und Verbreitung von Listerien biete. So erstaune es auch nicht, dass am 25. September 2019 vom Landesbetrieb Hessisches Landeslabor trotz einer durch die Veterinärbehörde am 20. September 2019 verfügten Grundreinigung und Desinfektion an zwei von fünf Slicern sowie dem Kutter erneut Listerien nachgewiesen worden seien.

Die Anordnungen seien auch erforderlich und verhältnismäßig. Sie seien notwendig, da eine weniger einschneidende Maßnahme, die den erstrebten Zweck in vergleichbarer Weise erreichen könne, nicht zur Verfügung stehe. Da eine konkrete Kontaminationsquelle der angefochtenen Verfügung zufolge trotz entsprechender Anordnungen des Antragsgegners bis lang nicht bzw. nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt und damit auch nicht beseitigt werden konnten, bestünde bei einem weiteren Vertrieb die Gefahr, dass erneut kontaminierte Lebensmittel in Verkehr gelangten. Entgegen der Sichtweise der Antragstellerin gehe es hier auch nicht darum, nachträglich Sanktionen für die Vergangenheit zu verhängen, sondern die an geordneten Maßnahmen seien erforderlich, um in Anknüpfung an die Feststellung von Verstößen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestgehend und zeitnah reduzieren können. Vor diesem Hintergrund habe das beschließende Gericht keinen Zweifel daran, dass die getroffene Untersagungsanordnung und der angeordnete Rückruf nicht nur angemessen, sondern alternativlos seien, um erhebliche und schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen soweit wie möglich zu minimieren.