Eilantrag Foodwatch e.V. wegen Firma Wilke

Wie bereits in der Presseinformation Nr. 9 vom 09.10.2019 mitgeteilt, haben Foodwatch e. V. sowie dessen Geschäftsführer mit ihren Eilanträgen die Verpflichtung des Landkreises Waldeck-Frankenberg verfolgt, Auskunft über sämtliche zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannten Abnehmer der vom Rückruf der Firma Wilke vom 02.10.2019 betroffenen Produkte zu erteilen.

Diese Anträge hat die 4. Kammer abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass den Antragstellern der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht zustehe. Bei den begehrten Informationen über Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen der von dem Rückruf der Firma Wilke betroffenen Produkte handele es sich ihrer Art nach nicht um die in § 2 Abs. 1 VIG benannten Daten, auf die jeder freien Zugang habe. Überdies sei weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die begehrten Informationen überhaupt und bei der in Anspruch genommenen auskunftspflichtigen Stelle (physisch) vorhanden seien. Die Behörde treffe keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsaufarbeitungspflicht.

Dies ergebe sich auch aus § 1 VIG, der vom Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen „vorliegenden Informationen“ spreche. Ausweislich der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 07.10.2019 und der Antragserwiderung vom 10.10.2019 liege diesem jedoch lediglich eine Übersicht über die Direktkunden der Firma Wilke vor und keine Liste mit den gesamten Verkaufsstellen aller Einzelhändler, weshalb der Auskunftsanspruch insoweit auch wegen Nichtvorliegens der begehrten Informationen abzulehnen sei.

Dem Antragsteller zu 2. stehe auch kein Auskunftsanspruch nach dem Hessischen Pressegesetz zu. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Antragsteller zu 2. die begehrten Auskünfte zur presserechtlichen Berichterstattung und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Antragstellers zu 1. unter Umgehung der sich aus dem VIG ergebenden Schranken begehre. Der Antragsteller zu 2. behaupte zwar, Journalist und Verantwortlicher im Sinne des Presserechts für Medienveröffentlichungen des Antragstellers zu 1. zu sein. Dies stehe jedoch nicht im Einklang mit dem insoweit eindeutigen Internetauftritt des Antragstellers zu 1. (und auch weiterer Publikationen im Internet). Danach sei der Antragsteller zu 2. zwar zunächst als Journalist tätig und bis zum April 2017 für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Antragstellers zu 1 verantwortlich gewesen. Seither sei er jedoch allein dessen Geschäftsführer und versorge lediglich die Medien mit Informationen.