Büdingen muss der NPD die Willi-Zinnkann-Halle am Wochenende überlassen

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat die Stadt Büdingen in einem den Beteiligten soeben verkündeten Beschluss verpflichtet, dem NPD-Ortsverband die Willi-Zinnkann-Halle für eine Versammlung am Wochenende zu überlassen.

Die Stadt Büdingen hatte dies mit der Begründung verweigert, die NPD habe den geforderten Nachweis über eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung nicht erbracht. Dies hatte die Stadt in dem mit der NPD geschlossenen Überlassungsvertrag erbeten. Eine von der NPD vorgelegte Versicherungspolice hielt die Stadt Büdingen für nicht ausreichend.

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Stadt Büdingen von der NPD den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung nicht fordern durfte.

Dies gelte unabhängig davon, ob die Klausel im Nutzungsüberlassungsertrag, wonach um einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung gebeten werde, eine rechtliche Verpflichtung oder eine bloß unverbindliche Bitte sei. Maßgebend sei, dass die Stadt Büdingen nicht berechtigt sei, den Nutzungsanspruch für die Willi-Zinnkann-Halle von dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen. Die NPD habe einen Anspruch auf Nutzung der Willi-Zinnkann-Halle als öffentliche gemeindliche Einrichtungen, da sich die Veranstaltung im Rahmen der zulässigen Nutzung halte und es keine Vorschriften gebe, wonach die Überlassung der Halle von einem Versicherungsnachweis abhängig gemacht werden dürfe. Weder aus der Benutzungs- und Gebührenordnung noch aus der ständigen Verwaltungspraxis der Stadt Büdingen ergebe sich das Erfordernis eines solchen Versicherungsnachweises. Die entsprechende Forderung der Stadt verstoße im vorliegenden Fall gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Die Entscheidung (Beschluss vom 14. November 2018, Az.: 8 L 5636/18.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.