Bürgerbegehren gegen Ausbau der Ortsdurchfahrt Kordel (B422) ist unzulässig

Das von der Initiative Bürgerbegehren Kordel eingereichte Bürgerbegehren, welches verhindern soll, dass die Ortsgemeinde Kordel die vom Landesbetrieb Mobilität entwickelte Planung zum gemeinschaftlichen Ausbau der Ortsdurchfahrt Kordel (B 422) mitträgt, ist unzulässig. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 26. Juni 2018 entschieden.

Der Kordeler Gemeinderat hatte bereits am 11. Dezember 2014 beschlossen, im Grundsatz dem Ausbau der Ortsdurchfahrt im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B 422 gemäß der noch abzustimmenden Planung des Landesbetriebs Mobilität – LBM – zuzustimmen. Nach Abschluss und Vorstellung der Planung des LBM beschloss der Gemeinderat am 9. Mai 2017, den Ausbau der B 422 gemäß der vorgestellten Planung, wonach insbesondere die Fahrbahn verengt, Parkplätze geschaffen und Grünflächen angelegt werden sollten, mitzutragen. Daraufhin reichte die Klägerin am 7. September 2017 ein Bürgerbegehren ein, welches auf die Aufhebung des Beschlusses vom 9. Mai 2017 gerichtet ist. Der Beklagte wies das Bürgerbegehren in der Folge am 20. Dezember 2017 als unzulässig zurück. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass das Bürgerbegehren im Kern auf die Aufhebung des Grundsatzbeschlusses vom 11. Dezember 2014 ziele. Diesbezüglich sei jedoch die in der Gemeindeordnung vorgesehene Viermonatsfrist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens abgelaufen.

Am 7. Februar 2018 hat die Klägerin daher die vorliegende, auf die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gerichtete Klage erhoben und zugleich Eilrechtsschutz beantragt. Das Eilverfahren haben die Beteiligten zwischenzeitlich für erledigt erklärt.

Die Klage wurde von den Richtern der 7. Kammer abgewiesen, da das Bürgerbegehren unzulässig sei. Zwar scheitere die Zulässigkeit nicht bereits an der in der Gemeindeordnung vorgesehenen Viermonatsfrist, denn das Bürgerbegehren richte sich erkennbar gegen die Mittragung der am 9. Mai 2017 vorgestellten Planung des LBM durch die Ortsgemeinde Kordel und nicht gegen den Grundsatzbeschluss vom 11. Dezember 2014. Dies werde sowohl an der Fragestellung, als auch an der Begründung des Bürgerbegehrens deutlich. Hierbei komme an keiner Stelle zum Ausdruck, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens sich gegen die Beteiligung der Ortsgemeinde Kordel am gemeinschaftlichen Ausbau der B 422 als solche richten würden. Jedoch sei das Bürgerbegehren zu unbestimmt, denn weder für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens, noch für den Gemeinderat sei erkennbar, wie im Anschluss an die begehrte Aufhebung des Beschlusses vom 9. Mai 2017 verfahren werden solle. So verbleibe es in diesem Fall bei dem Grundsatzbeschluss vom 11. Dezember 2014, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern die Planung nach dem Willen der Vertreter und Unterzeichner des Bürgerbegehrens geändert werden müsse. Eine derartige Unsicherheit laufe dem Zweck eines Bürgerbegehrens, welches auf die Schaffung von Rechtsklarheit sowie die Befriedung von Unstimmigkeiten zwischen Bürgern und Gemeinderat gerichtet sei, zuwider. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.