Lampadener Ortsbürgermeister durfte nicht über Reparatur des gemeindeeigenen Traktors entscheiden

Der Ortsbürgermeister der Gemeinde Lampaden war mangels Eilbedürftigkeit nicht befugt, über die Reparatur eines defekten gemeindeeigenen Traktors zu entscheiden und die Werkstatt mit der Reparatur zu beauftragen. Vielmehr hätte es eines vorigen Gemeinderatsbeschlusses bedurft. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 26. Juni 2018 entschieden.

Die Ortsgemeinde Lampaden hatte den streitgegenständlichen Traktor (Baujahr 1991) Ende 2015 zu einem Kaufpreis von 11.300,00 Euro erworben. Nachdem bereits Reparaturkosten in Höhe von circa 4.200 Euro angefallen waren, erlitt der Traktor Anfang Februar 2017 einen Defekt. Ende März 2017 wurde er sodann in einer Werkstatt geöffnet, welche für die Reparatur des Traktors Kosten in Höhe von circa 6.400 bis 7.300 Euro netto veranschlagte. Daraufhin traf der Ortsbürgermeister am 2. April 2017 ohne vorige Beschlussfassung des Gemeinderates die Eilentscheidung, den Traktor reparieren zu lassen. Zur Begründung führte er an, die Entscheidung sei dringlich, da der Traktor so bald wie möglich wieder einsatzfähig sein müsse. Sodann beauftragte er am 10. April 2017 die Werkstatt mit der Durchführung der Reparatur.

Am 11. Mai 2017 erließ der beklagte Landkreis nach vorheriger Anhörung der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem er die Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters vom 2. April 2017 sowie den Reparaturauftrag vom 10. April 2017 aufsichtsbehördlich beanstandet, da keine Eilbedürftigkeit vorgelegen habe. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, beschloss der Gemeinderat der Klägerin im September 2017, die Eilentscheidung sowie die Auftragserteilung zu bestätigen. Der Widerspruch wurde Anfang 2018 zurückgewiesen, woraufhin die Ortsgemeinde die vorliegende Klage erhoben hat.

Diese hatte Erfolg, soweit sie sich gegen die Beanstandung des Reparaturauftrags richtet, im Übrigen wurde sie abgewiesen. Zur Begründung führten die erkennenden Richter aus, angesichts der hohen Reparaturkosten und des Alters des Traktors habe der Gemeinderat entscheiden müssen, ob eine Reparatur noch wirtschaftlich sei. Der erforderliche Gemeinderatsbeschluss sei durch die Entscheidung des Ortsbürgermeisters nicht ersetzt worden, da die strengen Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht vorgelegen hätten. Insbesondere habe der Ortsgemeinde kein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden gedroht. Auch sei die Einberufung des Gemeinderates (jedenfalls mit verkürzter Ladungsfrist) möglich gewesen. Die Rechtswidrigkeit der Eilentscheidung sei zudem durch den bestätigenden Gemeinderatsbeschluss nicht entfallen, da die Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit nicht nachträglich durch die Gemeindeorgane abbedungen werden könnten. Insofern sei die Beanstandung erforderlich gewesen, um die Ortsgemeinde Lampaden künftig vor gleichartigen Rechtsverstößen abzuhalten.

Anderes gelte jedoch hinsichtlich des Reparaturauftrags. Zwar sei auch dieser zunächst rechtswidrig gewesen, da der Bürgermeister im Innenverhältnis seine Kompetenzen überschritten habe, indem er von seiner nach Außen unbeschränkten Vertretungsmacht ohne vorigen Gemeinderatsbeschluss Gebrauch gemacht habe. Dieser Kompetenzverstoß sei jedoch durch die nachträgliche Beschussfassung entfallen, so dass die Beanstandung schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten nicht mehr erforderlich und unverhältnismäßig gewesen sei. Infolgedessen sei die Beanstandung des Reparaturauftrags rechtswidrig und der streitgegenständliche Bescheid insoweit aufzuheben.

Verwaltungsgericht Trier