Bundesrechnungshof muss über Prüfungsergebnisse Auskunft geben

15.11.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Bundesrechnungshof grundsätzlich Auskunft über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit geben muss.

Der Kläger, ein Journalist, verlangt vom Bundesrechnungshof auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Prüfungsunterlagen über Zuwendungen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verschiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe gewährt wurden. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage in der Berufungsinstanz im Wesentlichen stattgegeben und den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien der jeweils abschließenden Prüfungsniederschriften der letzten Prüfung der genannten Organisationen zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall besondere Ausschlussgründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesrechnungshof zählt zu den informationspflichtigen Bundesbehörden. Bei seiner Prüfungstätigkeit nimmt er Verwaltungsaufgaben wahr. Er kann sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde.

BVerwG 7 C 1.12 – Urteil vom 15. November 2012

Vorinstanzen:
OVG Münster, 8 A 2593/10 – Urteil vom 26. Oktober 2011 –
VG Köln, 13 K 717.09 – Urteil vom 30. September 2010 –