Corona-Landesverordnung M-V

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat heute in zwei Fällen vorläufige Rechtsschutzanträge von Urlaubern abgelehnt, die über den 5. November 2020 hinaus in ihren in Mecklenburg-Vorpommern gemieteten Ferienobjekten bleiben wollten (2 KM 770/20 OVG und 2 KM 774/20 OVG).

Das Gericht hat ausgeführt, dass in den beiden Einzelfällen die von den Antragstellern dargelegten Umstände keine schweren Nachteile begründen und keine anderen wichtigen Gründe für die begehrte Außervollzugsetzung der einschlägigen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V vom
31. Oktober 2020 vorlägen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.