Eilanträge zweier Verbände gegen Windkraftanlage in Waldsolms bleiben erfolglos

Die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit zwei Beschlüssen vom 5. Februar 2019 die Eilanträge eines Vereins für Ornithologie und Naturschutz bzw. zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes abgelehnt.

Die Antragsteller hatten in den Verfahren zum einen gerügt, die mit der Möglichkeit zur sofortigen Vollziehung erteilten Genehmigung verletzte Verfahrensrechte. Außerdem berücksichtigte die Genehmigung nicht die zu erwartenden unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, die Gefährdung der Grund – und Trinkwasserversorgung und des Bestandes von diversen Tierarten, darunter Schwarzstörche, Rotmilan, Fledermäuse, Mäusebussard, Wildkatze, Hohl- und die Turteltaube sowie den Grau- und Mittelspecht, Wespenbussard, Uhu und die Waldschnepfe und die Gefahren für den Zugvögeldurchzug.

In zwei äußerst ausführlichen Beschlüssen hat sich die Kammer mit den zahlreichen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt, die im Ergebnis nach Auffassung der Kammer jedoch der Errichtung der Windkraftanlage, die Teil des Gesamtkonzeptes einer Windfarm mit elf geplanten Anlagen des Windparks Buhlenberg und Siegfriedeiche ist, nicht entgegenstehen. Die Verfahrensvorschriften seien entgegen der Rügen der Antragsteller eingehalten und Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Auch die von den Antragstellern vorgetragenen Sachargumente seien durch das Regierungspräsidium Gießen ausreichend berücksichtigt und im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden. Das Regierungspräsidium sei den möglichen Gefährdungen durch geeignete Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen begegnet, die dem Betreiber aufgegeben worden seien. Durch die zahlreichen im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten sei die Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass die Windkraftanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen hervorrufe, nicht zu beanstanden. Die Antragsteller hätten die vorgelegten Gutachten und Untersuchungen der Behörde zur Überprüfung möglicher Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlage nicht entkräftet.