Eilantrag eines Konkurrenten gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle des weiteren Geschäftsführers des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke bleibt erfolglos

Der für das Beamtenrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde eines Mitbewerbers um die Stelle des weiteren Geschäftsführers des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer steht als Leitender Magistratsdirektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Stadt Gießen. Der ausgewählte Beigeladene ist Bürgermeister der im Landkreis Gießen gelegenen Gemeinde Wettenberg; seine Amtszeit endet zum 30. Januar 2022. Auf die ausgeschriebene Stelle, deren Besetzung laut Ausschreibung im Wege des Arbeitsvertrags erfolgen soll, bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der ausgewählte Beigeladene.

Die Verbandsversammlung des Antragsgegners stimmte in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2020 mehrheitlich der Vorlage zu, den Beigeladenen zu bestellen. Gegen die Auswahlentscheidung suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen erfolglos um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach.

Seine gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Mai 2021 (Az. 5 L 1220/21.GI) eingelegte Beschwerde, die er im Wesentlichen mit Verfahrensfehlern in dem an den Grundsätzen der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren begründet hat, ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Verbandsversammlung, zu deren Aufgabe die Anstellung des Geschäftsführers gehöre, an den Auswahlvorschlag des Verbandsvorstands nicht gebunden sei und – unter Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese – das Recht habe, einen anderen als den vom Verbandsvorstand vorgeschlagenen Bewerber zum Geschäftsführer zu bestellen und zuvor über dessen Vorstellung zu beschließen. Eine Bindung an den Vorschlag des Verbandsvorstandes ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Satzungsbestimmungen noch aus der generellen Aufgabenverteilung zwischen der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand. Die Verbandsversammlung als das oberste Organ des Zweckverbands entscheide – vergleichbar den kommunalen Vertretungskörperschaften (Gemeindevertretung, Kreistag) – über die wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbands, wohingegen der Verbandsvorstand die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorbereite. Den Auswahlvorschlag des Verbandsvorstands habe dessen Vorsitzender in der Sitzung der Verbandsversammlung ordnungsgemäß umgesetzt. Auch sei die Abstimmung über die Bestellung des anderen Bewerbers von der Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung gedeckt gewesen.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.