Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffenen Sonntag am 7. Oktober 2018 in Osnabrück erfolgreich

OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntages am 7. Oktober 2018 in Osnabrück stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung der von ver.di erhobenen Klage gegen die Sonntagsöffnung wiederhergestellt. Die Stadt Osnabrück hatte mit Bescheid vom 6. September 2018 die Öffnung der Geschäfte im Innenstadtbereich am 7. Oktober 2018 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr aus Anlass der Charity-Meile „Osnabrück tut Gutes“ genehmigt und mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung führte die Kammer aus, sie bleibe bei ihrer schon aus anderen Beschlüssen bekannten Rechtsauffassung (vgl. u.a. PI Nr. 12/2017), dass sich die Sonntagsöffnung nicht auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage – § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) – stützen lasse. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. § 5 NLöffVZG mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung gerade nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes – also eines konkreten Anlasses – abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Ent-gegen der Ansicht des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 5.5.2017 – 7 ME 31/17 – Nds. Rechtsprechungsdatenbank) lasse sich § 5 NLöffVZG auch nicht verfassungskonform dahingehend auslegen, dass man die Vorschrift um einen (ungeschriebenen) Anlassbezug ergänzen könne. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung der genannten Norm bewusst auf einen Anlassbezug verzichtet. Zudem habe er mit dem aktuellen Entwurf einer Änderung des Gesetzes zu erkennen gegeben, dass er (erst) mit der Neufassung zu einem Anlassbezug zurückkehren möchte.

Selbst wenn man der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts folgte und die genannte Vorschrift verfassungskonform auslegte, läge der Sonntagsöffnung kein ausreichen-der Anlass zugrunde. Die Sonntagsöffnung stelle sich nicht nur als bloßer Annex zu der Charity-Meile „Osnabrück tut Gutes“ dar. Vielmehr gehe die eigentliche Ausstrahlungswirkung hier von der Ladenöffnung aus. Die Stadt habe im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung keine Gegenüberstellung der Zahl der Besucher, die wegen der Charity-Meile und derer, die wegen der Ladenöffnung zu erwarten seien, vorgenommen. Zudem habe das Gericht Zweifel, dass die Öffnung der Verkaufsstellen einen hinreichenden räumlichen Bezug zu der Charity-Meile aufweise. Die Stadt habe die Erlaubnis weder räumlich auf einen Bereich in der Umgebung der Charity-Meile noch thematisch hinreichend eingeschränkt.

Der Beschluss (1 B 69/18) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.