Einschränkung des Modellflugbetriebs im Naturschutzgebiet „Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis Vechta, rechtmäßig

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 4. März 2020 (4 KN 226/17) in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Einschränkung des Betriebs von Modellflugzeugen durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt, Landkreis Vechta, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Landkreis Vechta beschloss am 16. Juni 2016 die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Goldenstedter Moor“ in der Gemeinde Goldenstedt. Eine Bestimmung dieser Verordnung untersagt den Betrieb von Modellflugzeugen in dem Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März in der Zeit zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang. Dieses Verbot beanstandete der Antragsteller, ein Modellflugverein, soweit es den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli und den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März betrifft. Zur Begründung führte er aus, dass eine Störung der Brut- und Rastvögel in diesem Zeitraum durch den Modellflugbetrieb nicht zu erwarten sei.

Der 4. Senat hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Das beanstandete Verbot des Modellflugbetriebs sei rechtmäßig, weil der Flugbetrieb von Modellflugzeugen in beiden Zeiträumen zu einer nachhaltigen Störung im Naturschutzgebiet führen könne. Das Naturschutzgebiet sei Lebensraum und Brutstätte einer Vielzahl störungsempfindlicher und teilweise gefährdeter Vogelarten. Dass der Modellflugbetrieb gerade in der Brutzeit, die auch den Zeitraum vom 1. Juni bis zu 15. Juli umfasse, eine nachhaltige Störung der in der Nähe brütenden Vögel zur Folge haben könne, stehe außer Frage. Da das Naturschutzgebiet und der angrenzende Bereich auch ein bedeutsamer Rastplatz für Zugvögel sei, sei auch eine Störung der Zugvögel, insbesondere Kraniche, Gänse und Schwäne, im Winterhalbjahr zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang möglich. Diese Störung sei auch nachhaltig, da die Zugvögel in dieser Zeit ihre Rast- und Schlafplätze aufsuchten und daher besonders störungsempfindlich seien. Dass der Antragsteller eine verkehrsrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen besitze, stehe dem teilweisen Verbot des Modellflugbetriebs durch die Naturschutzgebietsverordnung nicht entgegen. Im Übrigen müsse der Antragsteller jederzeit mit einem Widerruf dieser Erlaubnis rechnen.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.