Naturschutzgebiet „Untere Allerniederung im Landkreis Verden“ rechtmäßig

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 4. März 2020 (4 KN 390/17) in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Verordnung des Landkreises Verden über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Untere Allerniederung im Landkreis Verden“ vom 14. November 2016 rechtlich nicht zu beanstanden ist, soweit sie das Naturschutzgebiet betrifft. Diese Verordnung erklärt einen Teil des Niederungsbereichs der Aller, der sich über ca. 22 km in Nord-Süd-Richtung zwischen Verden-Eissel und der Grenze zum Heidekreis erstreckt und eine Größe von ca. 1.060 ha aufweist, zum Naturschutzgebiet. Der überwiegende Bereich dieses Gebiets ist Teil des FFH-Gebiets Nr. 90 und des Vogelschutzgebiets V 23.

Der Antragsteller, ein Realverband, der ca. 60 ha südwestlich von Verden landwirtschaftlich nutzt, beanstandete die Unterschutzstellung, weil die Verordnung die landwirtschaftliche Bodennutzung des Grünlandes nur unter zahlreichen Bewirtschaftungseinschränkungen zulässt. Aus Sicht des Antragstellers habe der Landkreis Verden nicht berücksichtigt, dass erst seine extensive Bewirtschaftung aufgrund einer vertragsnaturschutzrechtlichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde seit 1990 zur Schutzwürdigkeit der Flächen geführt habe.

Der 4. Senat hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Unterschutzstellung der Unteren Allerniederung als Naturschutzgebiet sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gebiet sei insbesondere wegen des Vorkommens gefährdeter Lebensraumtypen wie Auewäldern und Flachlandmähwiesen, gefährdeter Tierarten sowie seiner hohen Bedeutung als Brut- und Nahrungsgebiet zahlreicher Vogelarten schutzwürdig. Die Einschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung sei ebenfalls rechtmäßig, weil eine uneingeschränkte Bodennutzung zu einer unzulässigen Veränderung von Bestandteilen des Naturschutzgebiets führen könne. Die Unterschutzstellung des Gebiets und die Bewirtschaftungseinschränkungen seien im Übrigen auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Schutzwürdigkeit der Flächen auf eine Extensivierung der Bodennutzung aufgrund vertragsnaturschutzrechtlicher Vereinbarungen zurückzuführen sein sollte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 4. Senat nicht zugelassen.