„Eyach-Arkaden“ Balingen: Eilantrag eines Nachbarn gegen Baugenehmigung auch in zweiter Instanz erfolglos

09.01.2014

Die einem Investor (Beigeladene) aufgrund des Bebauungsplans „Eyach-Arkaden“ der Stadt Balingen vom 11. Dezember 2012 von der Stadt Balingen (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung für ein „Handels- und Dienstleistungshaus mit 29 Wohneinheiten“ in der Balinger Innenstadt kann schon vor einer endgültigen Entscheidung über die dagegen erhobene Klage eines Nachbarn (Antragsteller) vollzogen werden. Denn die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine Rechte des Antragstellers, und zwar selbst dann, wenn der Bebauungsplan, wie der Antragsteller behaupte, unwirksam sei. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 8. Januar 2014 entschieden. Damit blieb ein auf einen vorläufigen Baustopp zielender Eilantrag des Antragstellers, den das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Juli 2013 abgelehnt hatte, auch in zweiter Instanz erfolglos.

Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Baugenehmigung schon vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die dagegen anhängige Anfechtungsklage des Antragstellers überwögen das Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn die Klage werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, weil die Baugenehmigung jedenfalls keine Rechte des Antragstellers als Eigentümer eines Nachbargrundstücks verletze. Ob die Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig sei, sei für einen Erfolg der Klage des Antragstellers und damit auch im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheidungserheblich.

Die Baugenehmigung verletze selbst dann keine Rechte des Antragstellers, wenn der Bebauungsplan „Eyach-Arkaden“, wie der Antragsteller behaupte, unwirksam sei. Es könne daher offen bleiben, ob die zahlreichen Einwendungen des Antragstellers gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans begründet seien. Denn in diesem Fall könne er sich nach dem Baugesetzbuch nur auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, soweit es Eigentümer eines Nachbargrundstücks vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens in einem unbeplanten Gebiet schütze. Das genehmigte Bauvorhaben sei jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht eingehend und überzeugend begründet habe, nicht zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers rücksichtslos, insbesondere habe es insoweit keine erdrückende oder „einmauernde“ Wirkung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 1598/13).