Nein. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass sich das Kraftwerk auf dem Gelände des ehemaligen Kohlekraftwerks im sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet. Da die bereits vorhandenen Industriebauten die Umgebung prägen und das neue Vorhaben sich dort einfügt, durfte die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen verweigern.
Der Verwaltungsgerichtshof
Die Antwort kurz gefasst: Nein, nicht blind. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die bloße Einhaltung der sogenannten „Puteneckwerte 2013“ (eine freiwillige Vereinbarung der Geflügelwirtschaft) nicht automatisch bedeutet, dass die Haltung auch tierschutzgerecht ist.
Die Details zur Entscheidung: Das Gericht befand, dass diese Branchenstandards nicht wissenschaftlich fundiert genug begründen, warum die dort erlaubten Besatzdichten und Stallstrukturen mit den Grundbedürfnissen der Tiere vereinbar sein sollen. Wenn – wie im verhandelten Fall – das Ruhe- und Sozialverhalten der Puten durch zu große Gruppen und fehlende Rückzugsmöglichkeiten massiv gestört wird, verstößt der Betrieb gegen das Tierschutzgesetz.
Das bedeutet für die Praxis: Wirtschaftliche Interessen der Betreiber müssen hinter dem Tierschutz zurückstehen, wenn die Beeinträchtigungen für die Tiere schwer wiegen und durch zumutbare Maßnahmen (z. B. mehr Struktur im Stall oder erhöhte Sitzflächen) verbessert werden können. Die Behörden müssen in solchen Fällen einschreiten und können sich nicht auf die veralteten Eckwerte der Branche berufen.
Bundesverfassungsgericht
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Vorgesetzter sein allgemeines Weisungsrecht nicht dazu nutzen darf, um ein schuldhaftes Fehlverhalten verbindlich festzustellen.
Wenn die Behörde einem Beamten konkret vorwerfen möchte, schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen zu haben, muss sie den Weg über ein formelles Disziplinarverfahren gehen. Nur dort gibt es die entsprechenden rechtlichen Sicherungen und festgelegten Zuständigkeiten für solche Vorwürfe.
Das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten ist hingegen zukunftsorientiert: Er kann zwar an vergangenes Verhalten anknüpfen, um Anweisungen für die Zukunft zu geben (z. B. „Bitte melden Sie solche Vorfälle künftig“), er darf dabei aber nicht die rechtliche „Schuld“ für die Vergangenheit feststellen, ohne die Regeln des Disziplinarrechts einzuhalten.
Bundesverfassungsgericht
Ja, das Land durfte den Selbstbehalt erhöhen, und ein vorläufiger Stopp kommt nicht in Betracht. Das OVG Schleswig‑Holstein hat den Eilantrag abgelehnt, weil die Erhöhung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht ausreichend betroffen oder nicht in eigenen Rechten verletzt sind.
Das Gericht führt aus:
Der dbb Beamtenbund ist nicht antragsbefugt. Er ist nicht selbst Normadressat und kann sich nicht auf die Rechte seiner Mitglieder berufen.
Der einzelne Beamte kann nur seine eigene Stufe angreifen. Für andere Besoldungsgruppen fehlt ihm die persönliche Betroffenheit.
Die Erhöhung hat eine klare gesetzliche Grundlage. § 80 Landesbeamtengesetz erlaubt pauschale Selbstbehalte bis zu 1 % des Grundgehalts.
Die Staffelung nach Besoldungsgruppen ist sozial gerechtfertigt. Es gibt Befreiungen und Reduzierungen (z. B. für Teilzeit, Kinder, Anwärter).
Eine mögliche verfassungswidrige Unteralimentation kann nicht isoliert über den Selbstbehalt geprüft werden. Dafür wäre eine Klage gegen das gesamte Besoldungssystem erforderlich.
Damit bleibt die Erhöhung des Selbstbehalts vorerst in Kraft; das Hauptsacheverfahren läuft weiter.
https://www.schleswig-holstein.de/
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts: Nein – die Regelung ist verfassungswidrig. Allerdings darf das OVG ein Parlamentsgesetz nicht selbst verwerfen. Deshalb hat es die Frage dem Landesverfassungsgericht Sachsen‑Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Das OVG begründet seine Einschätzung so:
Doppelte Flächenberücksichtigung: Der Begriff „Gemeinden“ umfasst sowohl die Mitgliedsgemeinden als auch die Verbandsgemeinde selbst. Dadurch wird dieselbe Siedlungsfläche zweimal gezählt.
Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot: Diese doppelte Berücksichtigung führt zu willkürlichen Vorteilen für Verbandsgemeinden und Nachteilen für Einheitsgemeinden und kreisfreie Städte. Ein sachlicher Grund dafür ist nicht erkennbar.
Keine verfassungskonforme Auslegung möglich: Weder das Gesetz noch die Ausgleichsverordnung lassen eine Interpretation zu, die die Ungleichbehandlung beseitigen könnte.
Keine Bindung durch frühere Entscheidungen: Ein früheres Urteil des Landesverfassungsgerichts (LVG 44/21) steht einer erneuten Prüfung nicht entgegen.
Damit ist die zentrale Frage klar umrissen: Darf der Gesetzgeber Siedlungsflächen in Verbandsgemeinden doppelt zählen – oder verletzt er damit die Verfassung? Die endgültige Antwort wird nun das Landesverfassungsgericht geben.
https://ovg.sachsen-anhalt.de/
Ja. Das Verwaltungsgericht Trier bestätigt, dass der Landkreis den Rückbau rechtmäßig anordnen durfte, weil der Kläger ohne die erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungen in Natur und Landschaft eingegriffen hat.
Das Gericht stellt fest:
Die Fischteiche, die Hütte, der Steg, die Wege, die Laternenmasten und der Zaun wurden vom Kläger selbst errichtet – belegt durch ältere Fotos und die Neuwertigkeit der Anlagen.
Diese baulichen Veränderungen beeinträchtigen das Landschaftsbild erheblich und stellen einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf die Behörde in solchen Fällen
die Nutzung untersagen und
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Private Interessen des Klägers – etwa die Nutzung zur Fischerei – wiegen nicht schwerer als die Belange des Naturschutzes.
Der Rückbau ist verhältnismäßig, auch wenn er für den Kläger kostenintensiv ist.
Damit bleibt die Rückbauanordnung bestehen; der Kläger muss die gesamte Anlage entfernen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Nein. Das Verwaltungsgericht Trier stellt klar, dass nur Personen berücksichtigt werden dürfen, die zum Stichtag mit einer Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AufenthG) oder einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) im AZR registriert sind. Ohne diesen Registereintrag besteht kein Anspruch auf zusätzliche Finanzmittel.
Das Gericht begründet dies so:
Der Wortlaut des Landesaufnahmegesetzes ist eindeutig: Der AZR‑Eintrag ist zwingende Voraussetzung.
Das vom Land vorgegebene Verfahren zur Registrierung war rechtmäßig und den Kommunen durch Rundschreiben klar mitgeteilt.
Eine vom Kreis selbst ausgestellte „Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht“ ersetzt keine eintragungsfähige Fiktionsbescheinigung.
Es gibt keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Landes oder eine Billigkeitskorrektur.
Der Kreis hätte die erforderlichen Eintragungen rechtzeitig vornehmen können.
Damit bleibt es bei den bereits gewährten Zahlungen; ein Anspruch auf weitere ca. 670.000 € besteht nicht.
Verwaltungsgericht Trier
Durfte die Landespflegekammer Rheinland‑Pfalz die Beiträge für das Jahr 2025 in der festgesetzten Höhe erheben?
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz: Nein. Die Beitragserhebung 2025 ist rechtswidrig, weil die Kammer sowohl die Mitgliederzahl als auch den Mittelbedarf fehlerhaft kalkuliert hat.
Das Gericht nennt insbesondere drei Gründe:
Fehlerhafte Mitgliederkalkulation: Die Kammer hat eine große Gruppe beitragspflichtiger Personen – die sogenannten atypischen Mitglieder – überhaupt nicht berücksichtigt. Dadurch wurde die Mitgliederzahl künstlich zu niedrig angesetzt, was zu überhöhten Beiträgen führte.
Unzulässige Rücklagenbildung und fehlerhafte Haushaltsansätze: Die Kammer hielt überhöhte Rücklagen, obwohl ihr grundsätzlich die Vermögensbildung verboten ist. Zudem wurde der Ergebnisvortrag aus 2023 nur teilweise in den Haushalt 2025 eingestellt. Wäre der volle Betrag berücksichtigt worden, wären die Beiträge deutlich geringer ausgefallen.
Nicht gerechtfertigte Beitragserhöhung um 18 %: Da die zugrunde liegende Kalkulation fehlerhaft war, fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für die Erhöhung.
Damit hatten die Klagen der Pflegefachkräfte vollständig Erfolg, und die Kammer muss ihre Beitragskalkulation neu aufstellen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW: Nein. Die Anlage beeinträchtigt den Flugbetrieb zwar, aber nicht in einem Ausmaß, das rechtlich als rücksichtslos oder unzumutbar einzustufen wäre.
Das Gericht hebt hervor:
Der Verein wurde ordnungsgemäß beteiligt.
Die Windenergieanlage liegt in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet, also in einem Bereich, in dem die Planung bewusst zugunsten der Windkraft getroffen wurde – auch in Kenntnis des Fluggeländes.
Bei den für Gleitschirmflüge relevanten Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h bleibt der Flugbetrieb weitgehend möglich.
Eine Existenzbedrohung des Fluggeländes ist nicht erkennbar.
Damit bleibt die Genehmigung bestehen, und der Eilantrag des Vereins wurde abgelehnt.
Das Gericht
Ja, das Land durfte den Selbstbehalt erhöhen, und ein vorläufiger Stopp kommt nicht in Betracht. Das OVG Schleswig‑Holstein hat den Eilantrag abgelehnt, weil die Erhöhung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht ausreichend betroffen oder nicht in eigenen Rechten verletzt sind.
Das Gericht führt aus:
Der dbb Beamtenbund ist nicht antragsbefugt. Er ist nicht selbst Normadressat und kann sich nicht auf die Rechte seiner Mitglieder berufen.
Der einzelne Beamte kann nur seine eigene Stufe angreifen. Für andere Besoldungsgruppen fehlt ihm die persönliche Betroffenheit.
Die Erhöhung hat eine klare gesetzliche Grundlage. § 80 Landesbeamtengesetz erlaubt pauschale Selbstbehalte bis zu 1 % des Grundgehalts.
Die Staffelung nach Besoldungsgruppen ist sozial gerechtfertigt. Es gibt Befreiungen und Reduzierungen (z. B. für Teilzeit, Kinder, Anwärter).
Eine mögliche verfassungswidrige Unteralimentation kann nicht isoliert über den Selbstbehalt geprüft werden. Dafür wäre eine Klage gegen das gesamte Besoldungssystem erforderlich.
Damit bleibt die Erhöhung des Selbstbehalts vorerst in Kraft; das Hauptsacheverfahren läuft weiter.
https://www.schleswig-holstein.de/
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