Flüchtlingsunterkunft Mainz-Bretzenheim – Antrag des Nachbarn ohne Erfolg

14.03.2014

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat den Antrag eines Nachbarn auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die baurechtliche Genehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft in Mainz-Bretzenheim abgelehnt.

Mit Bauschein vom 10.01.2014 hat die Stadt Mainz einer privatrechtlichen Gesellschaft die Genehmigung erteilt, eine bestehende Verwaltungs- und Schulungsstätte in Mainz-Bretzenheim künftig als Anlage für soziale Zwecke (Flüchtlingsheim für 70 Personen) zu nutzen.

Der Antragsteller hat gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Die Baugenehmigung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig, machte er geltend. Sie sei inhaltlich unbestimmt und deshalb rechtswidrig, weil nach der Baugenehmigung bzw. Baubeschreibung nicht hinreichend klar sei, ob eine Flüchtlingsunterkunft oder ein Asylbewerberheim genehmigt werden solle. Ferner sei die im Bebauungsplan für die Unterkunft vorgenommene Nutzungsfestsetzung „Einrichtung zum Gemeinbedarf“ zu unbestimmt und damit unwirksam, so dass die Baugenehmigung nicht auf sie gestützt werden könne. Schließlich sei die Umgebung der Unterkunft als reines Wohngebiet anzusehen; in dieses füge sich die Unterkunft aber nicht ein und ihre Genehmigung verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag des Nachbarn abgelehnt und ausgeführt:

Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers als Nachbar. Genehmigt worden sei die Gebäudenutzung als Flüchtlingsunterkunft, wie sich aus den maßgeblichen Unterlagen – Bauschein und genehmigte Bauunterlagen – ergebe. Der Antragsteller könne sich nicht auf einen sogenannten Gebietsbewahrungsanspruch berufen, der den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet bzw. in einem faktischen Baugebiet das Recht gebe, sich gegen hinsichtlich der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben in dem Gebiet zur Wehr zu setzen. Die geplante Flüchtlingsunterkunft und das Grundstück des Antragstellers lägen nämlich nicht in demselben Gebiet; die Flüchtlingsunterkunft liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohngebiet in der Frecht“ (B 109), das Grundstück des Antragstellers hingegen im angrenzenden unbeplanten Gebiet (sog. Immenhofsiedlung). Aber auch wenn der Bebauungsplan 109 etwa wegen Unbestimmtheit der Festsetzung „Einrichtung zum Gemeinbedarf“ unwirksam sein sollte, stellten die Bereiche „In der Frecht“ und die Immenhofsiedlung wegen der trennenden Wirkung der Wilhelm-Quetsch-Straße kein einheitliches Baugebiet dar, das Grundlage für einen Gebietserhaltungsanspruch sein könnte. Aber sogar wenn man von einem einheitlich zu betrachtenden faktischen allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet auszugehen hätte, wäre dort die Flüchtlingsunterkunft als eine Anlage für soziale Zwecke zulässig. Deren Genehmigung verletzte ferner nicht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die auf dem Vorhabengrundstück zu erwartenden Geräuschemmissionen (z.B. Gespräche, Zurufe, Abspielen von Musikträgern) stellten Wohngeräusche dar, die auch der Antragsteller hinzunehmen habe, zumal sie nach der baulichen Situation nur in überschaubarem Maße auf sein Grundstück einwirken dürften. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Flüchtlinge aufgrund der beengten Verhältnisse sowie ihrer sozialen Situation die Nachbarschaft stärker stören werden, als dies bei sonstiger verdichteter Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder sozialen Zwecken – z.B. bei einem Studentenwohnheim – der Fall sei. Das Baurecht gewährleiste schließlich auch keinen Milieuschutz in dem Sinne, dass die soziale Begegnung mit anderen Lebensgewohnheiten und Personengruppen ausgeschlossen werden könne.

3 L 59/14.MZ

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