VG Koblenz: Stadt Neuwied durfte Betrieb eines Fahrgeschäftes untersagen

14.03.2014

Der Kläger betrieb auf der Heddesdorfer Pfingstkirmes im Mai 2013 ein genehmigtes Fahrgeschäft. Am letzten Tag der Kirmes erfuhr die Stadt Neuwied, dass sich ein 15-jähriger Jugendlicher beim Besuch des Fahrgeschäftes verletzt hatte und sich wegen akuter Seh- und Bewegungsstörungen in stationärer Behandlung befand. Außerdem erhielt sie davon Kenntnis, dass eine zweite Person sich Verletzungen zugezogen hatte. Zudem wurde ihr von dem bei der Kirmes eingesetzten Sanitätsdienst des DRK von einer dritten verletzten Person berichtet. Daraufhin untersagte die Stadt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Ort mündlich die weitere Benutzung des Fahrgeschäftes und bestätigte diese Entscheidung in der Folgezeit. Hiergegen erhob der Schausteller Klage, die allerdings ohne Erfolg blieb.

Die Stadt, so die Koblenzer Richter, habe als Bauaufsichtsbehörde die Fortsetzung des Betriebs auf der Kirmes aufgrund der Landesbauordnung untersagen dürfen. Bei dem Fahrgeschäft des Schaustellers handele es sich zwar um einen genehmigten „Fliegenden Bau“ im Sinne bauordnungsrechtlicher Vorschriften, weil die Anlage dazu bestimmt sei, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden. Von dem Fahrgeschäft sei auf der Heddesdorfer Pfingstkirmes allerdings eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen, nämlich für die Gesundheit der Besucher des Fahrgeschäfts. Um weitere Personenschäden zu vermeiden, sei die Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrgeschäfts erforderlich gewesen. Dem stehe auch nicht die Einwendung des Klägers entgegen, etwaige Verletzungen seien auf das Fehlverhalten der Besucher selbst zurückzuführen gewesen. Er habe als Betreiber für ein angemessenes Verhalten seiner Kunden Sorge tragen. Dies gelte in besonderer Weise gegenüber minderjährigen Besuchern seines Fahrgeschäfts, die ebenfalls zu den Geschädigten gehörten und denen gegenüber er aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihrem Leichtsinn eine besondere Verantwortung habe. Dieser Verantwortung sei er zur Überzeugung der Kammer nicht gerecht geworden.

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Februar 2014, 1 K 812/13.KO)

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