Windkraft Haunetal Gemarkung Wehrda

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Beschluss vom heutigen Tag (Aktenzeichen: 7 L 139/20.KS) einen Antrag der Marktgemeinde Burghaun abgelehnt, mit dem die Gemeinde den Beginn von Rodungsarbeiten zwecks Errichtung von vier Windkraftanlagen verhindern wollte.

Durch Bescheid vom 21.10.2019 erteilte das Regierungspräsidium Kassel einer privaten Firma die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Haunetal, Gemarkung Wehrda, und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Hiergegen erhob die Marktgemeinde Klage (Aktenzeichen: 7 K 2914/19.KS), der aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Gemeinde hat daher vorige Woche einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zugleich auf Erlass einer sogenannten Zwischenverfügung gestellt. Unter Zwischenverfügung – auch Hängebeschluss genannt – ist ein Beschluss zu verstehen, der den Vollzug des betreffenden Verwaltungsakts – hier die Durchführung von Rodungsarbeiten ab dem 30.01.2020 zwecks späterer Errichtung von Windkraftanlagen – vorläufig stoppt, bis über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden ist, um die Schaffung vollendeter Tatsachen vorerst zu verhindern. Ein solcher Hängebeschluss, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn wegen der besonderen Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Angelegenheit ein effektiver Rechtsschutz durch eine zumindest summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage schlichtweg nicht möglich ist. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde.

Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe nach Ansicht der Kammer den Erlass der begehrten Zwischenregelung nicht. Denn nach dem zur Verfügung stehenden Akteninhalt sei davon auszugehen, dass die noch bis zum 28. Februar 2020 zulässigen Rodungsarbeiten nicht zu irreparablen Schäden führen würden. Sollten sich bis zu einer Entscheidung der Kammer in dem vorliegenden Eilverfahren die durchgeführten Rodungsmaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließe sich der entstandene Waldverlust im Wege der Wiederaufforstung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen. Von irreparablen Schäden sei auch nicht deshalb auszugehen, weil nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustands Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssten. Der Gesetzgeber setze den Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nehme er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustandes hin. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass sich durch die Rodungsarbeiten eine Trinkwassergefährdung ergebe, sei dies weder dargelegt noch für die Kammer anderweitig ersichtlich. Selbst nach dem Vortrag der Gemeinde setze eine Kontamination des Grundwassers einen Eingriff in den Untergrund und eine Entfernung der schützenden Deckschichten voraus. Dies sei aber mit den derzeit unmittelbar bevorstehenden Rodungsarbeiten ebenso wenig verbunden, wie mit den nach den Ausführungen der Gemeinde in den kommenden Monaten zu erwartenden Frühjahrsstürmen.

Gegen den Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu.