Gemeinschaftsunterkunft Upahl – Klage der Gemeinde gegen Innenministerium als unzulässig abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat heute die Klage der Gemeinde Upahl gegen eine Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V abgewiesen (Az.: 2 A 1669/23 SN).

Das Ministerium hatte auf Antrag der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg (NWM) eine Sondervorschrift im Baugesetzbuch (§ 246 Abs. 14 BauGB) genutzt. Unter Bezug auf diese Vorschrift hatte es mit einer sogenannten Abweichungsentscheidung den Weg für eine Ausnahme von einer von der Gemeinde erlassenen Veränderungssperre freigemacht. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Innenministeriums erteilte die Baubehörde die von dem Landkreis beantragte Baugenehmigung.

Gegenstand des entschiedenen Klageverfahrens war nicht die Baugenehmigung, sondern die dieser vorangegangene Abweichungsentscheidung des Innenministeriums.

Die Richter der 2. Kammer des Gerichts erachteten die dagegen gerichtete Klage der Gemeinde als unzulässig. Die Entscheidung des Innenministeriums sei eine innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ergangene behördliche Verfahrenshandlung, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht selbstständig anfechtbar sei. Die Gemeinde sei auf die Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung zu verweisen, mithin auf das derzeit bei der Baubehörde laufende Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung bzw. ggf. auf eine dem nachfolgende Klage. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfsverfahrens sei inzident auch die Abweichungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.