Geplantes Bürgerbegehren „Langsdorfer Höhe“ unterliegt vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof auch mit sog. Anhörungsrüge

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem den Beteiligten zugestellten Beschluss vom 17. Januar 2020 eine sog. Anhörungsrüge von drei Unterstützer des geplanten Bürgerbegehrens „Langsdorfer Höhe“ gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2019 zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, die Anhörungsrüge sei unbegründet. Aus den Ausführungen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichte das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Diesen Anforderungen sei der 8. Senat gerecht geworden.

Mit ihrer Rüge, der Senat habe seiner Entscheidung die Ausübung der Verlängerungsoption über den Grundstückskaufvertrag bis zum 30. April 2020 zugrunde gelegt, obgleich diese nicht glaubhaft gemacht und überdies durch die Antragsteller bestritten worden sei, zeigen die Antragsteller keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Stadt Lich habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Frist zum Eintritt der Bedingung sei bis zum 30. April 2020 erstreckt worden. Das zum Verfahren beigeladene Unternehmen habe im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. November 2019 vorgetragen, es habe durch einseitige Erklärung vom 23. Oktober 2019 die Bindefrist bis zum 30. April 2020 verlängert. Diese Schriftsätze seien dem Bevollmächtigten der Antragsteller vom Gericht übermittelt worden. Die Antragsteller hätten damit Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und hätten diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. November 2019 auch wahrgenommen, mit dem sie unter anderem die Ausübung einer Verlängerungsoption bis zum 31. Oktober 2019 bestritten hätten.

In der Sache rügten die Antragsteller daher die auf den übereinstimmenden Angaben der Kaufvertragsparteien beruhende (vermeintlich falsche) rechtliche Würdigung des Senats, was für einen Erfolg der Anhörungsrüge jedoch nicht ausreiche.