Mündliche Verhandlung zum Kommunalverfassungsstreit von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und einzelner Stadtverordneter

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 hat die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass die Klage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und einzelner Stadtverordneter der Stadt Eschborn auf Feststellung einer Kompetenzüberschreitung durch den Magistrat bei vorläufiger Einschätzung unzulässig sein dürfte.

Anlässlich eines kündigungsschutzrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht beschloss der Magistrat der Stadt Eschborn in der Sitzung vom 3. April 2018, das Arbeitsverhältnis mit der Leiterin einer Stabsstelle unter Zahlung
eines finanziellen Ausgleichs und Erstattung von Rechtsanwaltskosten einvernehmlich zu beenden.

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 21. Juni 2018 stellte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sodann den Antrag, dass die Stadtverordnetenversammlung beschließen möge, den Magistrat anzuweisen, die ausgehandelte Vergleichssumme bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage nicht auszuzahlen. Daraufhin informierte der Bürgermeister der Stadt Eschborn die Stadtverordnetenversammlung, dass die Vergleichssumme bereits ausgezahlt worden sei.

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Magistrat weder für die Beschlussfassung über den Abschluss des Vergleichs, noch für die Auszahlung der Summe zuständig gewesen sei. Der Magistrat sei zu Unrecht von seiner Zuständigkeit ausgegangen und habe damit die ihnen durch die Geschäftsordnung eingeräumten Antrags- und Mitwirkungsrechte verletzt.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Klage bei vorläufiger Einschätzung bereits unzulässig sein dürfte. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung die fehlende Klagebefugnis erörtert. Das Gericht führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung einzelne Mitglieder nicht eine Verletzung von Kompetenzen der kommunalen Vertretungskörperschaft, der sie angehören, einklagen könnten. Das geltend gemachte Recht zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs könne – wenn überhaupt – nur der Stadtverordnetenversammlung in Gänze und nicht ihren einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen zustehen. Das Gericht merkte zudem an, dass die Kläger nicht rechtsschutzlos gestellt würden, da unter anderem die Möglichkeit des Einschreitens der Kommunalaufsicht bestehe.

Das Gericht hat am Ende der mündlichen Verhandlung beschlossen, dass eine Entscheidung durch Zustellung ergeht. Daher lagen bei der Abfassung der Pressemitteilung Urteilstenor und schriftliche Urteilsbegründung nicht vor.