Geplantes Bürgerbegehren „Langsdorfer Höhe“ unterliegt vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Der href=“https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/“ rel=“noopener“ target=“_blank“>Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom gestrigen Tag der Beschwerde der Stadt Lich gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgericht Gießen vom 5. November 2019 ( Az: 8 L 4338/19.GI ) stattgegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem geplanten Bürgerbegehren “Langsdorfer Höhe“ abgelehnt.

Anders als das Verwaltungsgericht Gießen war der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass das Ziel des geplanten Bürgerbegehrens, den Verkauf der Gewerbefläche „Langsdorfer Höhe“ an die Firma Dietz Logistik GmbH zu verhindern, nicht mehr erreicht werden könne. Der Grundstückskaufvertrag vom September 2018 einschl. des Nachtrags vom Juli 2019 sei wirksam und für die Stadt bindend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen sei der Nachtrag nicht durch sog. vollmachtlose Vertreter der Stadt eingegangen worden. Vielmehr habe eine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen. Im Übrigen stehe auch ein beabsichtigter städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Lich und der Firma Dietz Logistik GmbH der Wirksamkeit der genannten Verträge nicht entgegen.

Der Beschluss ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.