Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

25.07.2013

Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber abgesenkt.

Die Kläger sind Lehrer, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, deren gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aber wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden war. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 12.11 ist an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin im Verfahren BVerwG 2 C 18.12 leidet an einer Verformung der Brustwirbelsäule (sog. Scheuermannsche Erkrankung). Bei beiden Klägern ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, sie sind jedoch Schwerbehinderten nicht gleichgestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die behördlichen Entscheidungen insoweit bestätigt, als die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung haben. Es hat die Beklagten jedoch verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden. Die gesundheitliche Eignung sei bei weniger stark behinderten Bewerbern wie den Klägern bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer Prognose überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten können. Für nicht behinderte Bewerber müsse diese Prognose dagegen eine hohe Wahrscheinlichkeit ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der Kläger die Urteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwerbehinderten bestimmt hat. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber nur für schwerbehinderte Bewerber vorgesehen. Dagegen sind Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch einen nochmals abgesenkten Prognosemaßstab angesichts ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.

Die Verwaltungsgerichte haben die gesundheitliche Eignung abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit – anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung – kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

BVerwG 2 C 12.11 – Urteil vom 25. Juli 2013

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LC 190/09 – Urteil vom 25. Januar 2011
VG Hannover 2 A 1621/08 – Urteil vom 27. Mai 2009

BVerwG 2 C 18.12 – Urteil vom 25. Juli 2013

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LC 226/11 – Urteil vom 31. Juli 2012
VG Hannover 2 A 5743/08 – Urteil vom 05. Mai 2011