Grünen-Fraktion scheitert mit Auskunftsklage gegen Stadt Wiesbaden

Mit Urteil vom 24.01.2018 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 7 K 231/16.WI) eine Klage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden sowie ihrer Vorsitzenden Christiane Hinninger abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verletzung von Informations- und Mitwirkungsrechten durch die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie deren Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang mit dem gescheiterten Bau eines Stadtmuseums. Die Kläger werfen der Stadt Wiesbaden vor, ihr im Vorfeld einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.2015 nicht rechtzeitig und in ausreichendem Umfang entscheidungsrelevante Dokumente, darunter den Grundstückskaufvertrag, die Rücktrittsschreiben der Stadt Wiesbaden sowie Rechtsgutachten und Stellungnahmen vorenthalten zu haben.

In der Sitzung am 19.11.2015 hatte die Stadtverordnetenversammlung den Abschluss eines Vergleichs mit dem Investor Projekt Wilhelmstraße Wiesbaden GmbH & Co. KG (OFB) beschlossen und auf eine Klageerhebung gegen den Investor verzichtet. Wegen der unzureichenden Information, so die Kläger, seien die Beschlüsse vom 19.11.2015 unwirksam. Die Stadtverwaltung habe zwar am 10.11.2015 die Möglichkeit für die Stadtverordneten eröffnet, in den Räumlichkeiten der Stadtverordnetenversammlung in alle Unterlagen, darunter die Rechtsgutachten und den Grundstückskaufvertrag, Einsicht zu nehmen. Es habe jedoch wegen des nahenden Sitzungstermins am 19.11.2015 und der gleichzeitig stattfindenden Haushaltsberatungen zu wenig Zeit bestanden, sich in die Unterlagen einzuarbeiten. Die Kläger begründeten ihr Vorbringen damit, dass den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung wie auch den Stadtverordneten selbst umfassende Informations- und Auskunftsansprüche gegenüber dem Magistrat zustünden.

Bei der Urteilsverkündung führte der Vorsitzende der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, die hessische Gemeindeordnung sehe zwar, wie etwa auch für Bundestagsabgeordnete, ein freies Mandat der Gemeindevertreter vor. Die Gemeindevertreter hätten damit den Bundestagsabgeordneten grundsätzlich vergleichbare Rechte und Pflichten. Die sachgerechte Ausübung des freien Mandats verlange die Möglichkeit zur umfassenden Information über die Entscheidungsgrundlagen, auch wenn die Gemeindeordnung das Informationsrecht im Grundsatz als mündliches Fragerecht in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse regele, nicht aber als Akteneinsichtsrecht. Das Informationsrecht diene der größtmöglichen Richtigkeitsgewähr und dem Schutz von Minderheiten.

Im konkreten Rechtsstreit um die Unterlagen hinsichtlich des Stadtmuseums habe den Klägern allerdings ein ausreichender Zeitraum von 9 Tagen zur Verfügung gestanden, um Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und sich einzuarbeiten. Auch wenn in dem betreffenden Zeitraum der Gemeindehaushalt beschlossen worden sei, habe es vier sitzungsfreie Tage gegeben. Die Kläger seien auch nicht an Öffnungszeiten und Werktage gebunden gewesen. Eine Aufhebung der Beschlüsse vom 19.11.2015 könnten die Kläger schon deswegen nicht erreichen, weil die Rechtskontrolle der Stadtverordnetenversammlung durch die Aufsichtsbehörde erfolge und keine Ver-fahrensfehler gerügt werden könnten.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof statthaft. Er ist binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.