Fluglärminitiative Mainz e.V. scheitert mit ihrer Klage gegen die von der Stadt Frankfurt am Main erhobenen Sondernutzungsgebühren

Für vier im Stadtgebiet der Beklagten auf der Mörfelder Landstraße aufgehängte DIN A-Plakate der Klägerin hat die Stadt Frankfurt am Main zurecht Sondernutzungsgebühren erhoben, stellte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in der am 25.01.2018 stattgefundenen mündlichen Verhandlung fest und wies damit die Klage der Bürgerinitiative ab.

Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Ortsbegehung im Bereich der Mörfelder Landstraße im Jahr 2014 wurden vier DIN A1-Plakate im öffentlichen Straßenraum befestigt an Lichtmasten festgestellt. Der Inhalt der Plakate bewarb eine Kampagne, mit dem Ziel Kurzstreckenflüge zu vermeiden und umweltbewusst zu reisen. Auf den Plakaten wird darauf hingewiesen, dass der Zeitunterschied für eine Reise von Frankfurt nach Brüssel zwischen der Nutzung des Flugzeugs und der Nutzung der Bahn lediglich zehn Minuten beträgt. Bei den Plakaten handelt es sich nicht um einfache Papierplakate sondern um Hohlkammerplakate.
Auf den Plakaten wird auf die Homepage der Zehn-Minuten-Info Kampagne verwiesen, die auf den klägerischen Verein verweist. Auf der von der Klägerin betriebenen Internetseite befindet sich eine PDF-Datei zum Download des Plakats in der DIN A1-Format.

Die Stadt Frankfurt erließ daraufhin gegenüber der Klägerin den hier angefochtenen Gebührenbescheid für die unerlaubte Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche in Höhe von 155 €.

Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Argument, dass Mitglieder der Fluglärminitiative die Plakate nicht aufgehängt hätten und die Initiative dies auch nicht durch Andere veranlasst hätte. Darüber hinaus läge es nicht in ihrem Interesse, dass von ihr entwickelte Plakate oder Poster illegal genutzt würden.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25.01.2018 entschieden, dass die beklagte Stadt zu Recht die Gebühren für die unerlaubte Sondernutzung von der Klägerin erhoben hat.

Nach dem Hessischen Straßengesetz sei für die Nutzung des öffentlichen Straßenkörpers, die über den Gemeingebrauch hinaus gehe, eine Sondernutzungsgebühr fällig, die an die Eigentümerin der Straße, hier die Stadt Frankfurt am Main, zu leisten sei. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 12 Nr.3 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main habe derjenige diese Gebühr zu leisten, der die Sondernutzung ausgeübt hat, bzw. derjenige, in dessen Interesse er die Sondernutzung hat ausüben lassen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein ideelles Interesse der Fluglärminitiative Mainz e.V. an der Aufhängung der Plakate gerade auch im Frankfurter Stadtraum bestehe. Durch die Herstellung des Textes des Plakats und die Zurverfügungstellung der DIN A1-PDF-Datei auf ihrer Website zum Druck/Download habe es die Klägerin auch veranlasst, dass solche Plakate gedruckt und in Druckauftrag gegeben werden, um ihr ideelles und gesellschaftspolitisches Anliegen zu verbreiten und Mitbürger auf diese Kampagne aufmerksam zu machen.

Aus diesem Grund sei in enger Anlehnung an die bereits vorhandene Rechtsprechung zu Sondernutzungsgebühren im Hinblick auf das Aufhängen von Plakaten politischer Parteien oder die Benutzung des öffentlichen Straßenraums von denjenigen, die das Sondernutzungsrecht aus wirtschaftlichen Interessen ausüben lassen, auch im vorliegenden Fall die Gebühr für die unerlaubte Sondernutzung zu recht erhoben worden.

Die Benutzung des Straßenkörpers durch das Anbringen der Plakate falle in die Sphäre der Fluglärminitiative, weil diese die textliche Gestaltung des Plakats und das Druckformat in DIN A1 auf ihrer Internetseite an eine unbeschränkte Anzahl von Personen zum Download zur Verfügung gestellt habe. Ob es weiterer Zwischenschritte, wie die Druckerstellung und Fertigung der Hohlkammerplakate bedürfe, um die Plakate in der Größe aufzuhängen, sei für die Anforderung der Sondernutzungsgebühr unerheblich.

Dem Einwand der Klägerin, dass bei Heranziehung zu der Gebühr die Fluglärminitiative wirtschaftlichen Schaden nehmen könnte, sollte eine große Anzahl von Personen, möglicherweise sogar Gegner der Initiative, diese Plakate großflächig im Frankfurter Raum aufhängen und so den Verein unter Umständen mit enormen Kosten überziehen, vermochte das Gericht nicht zu folgen.

Eine schriftliche Abfassung des Urteils lag bei Erstellung der Pressemitteilung noch nicht vor.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.