Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag auch für Selbstständige

19.03.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) auch eine Heranziehung selbstständig tätiger Eltern zu den Kosten der Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie ermöglicht.

Der Kläger ist leiblicher Vater einer heute 17-jährigen Tochter, die bereits kurz nach ihrer Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht werden musste. Das Jugendamt der Beklagten zog den Kläger deswegen ab April 2008 zu einem vorläufigen Kostenbeitrag von 425 € monatlich heran. Der selbstständig tätige Kläger wandte sich gegen die Berechnung der Beitragshöhe und legte im Gerichtsverfahren weitere Unterlagen, insbesondere die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vor. Die Beklagte berechnete daraufhin den Kostenbeitrag neu und forderte für die Jahre 2008 und 2009 einen monatlichen Beitrag i.H.V. 525 € bzw. 185,53 €. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenbeitragsbescheid aufgehoben. Die Regelungen der §§ 91 ff. SGB VIII seien zu unpräzise, um bei Selbstständigen eine Kostenbeitragserhebung durchführen zu können. Außerdem lasse das Kostenbeitragsrecht keine vorläufige Beitragserhebung zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Kostenbeitragsvorschriften der §§ 91 ff. SGB VIII genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Ihr Inhalt ist durch Auslegung ermittelbar. Soweit bei einzelnen Berechnungsfragen Unklarheiten bestehen, können grundsätzlich die im Sozialhilferecht für die Einkommensbestimmung geltenden Regelungen entsprechend herangezogen werden. Daher kann auch bei Selbstständigen das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen berechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen und zur Überprüfung der von der Beklagten durchgeführten Berechnung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Auf die Frage der Zulässigkeit einer vorläufigen Beitragserhebung kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an, weil die Beklagte den Kostenbeitrag im Laufe des Prozesses endgültig festgesetzt hat.

BVerwG 5 C 16.12 – Urteil vom 19. März 2013

Vorinstanzen:
VG Düsseldorf 19 K 3225/09 – Urteil vom 14. Februar 2012