PFC-Problematik im Raum Rastatt: Mündliche Verhandlung am 24.10.2017Anlage: Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 04.10.2017

Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 04.10.2017

Die mündliche Verhandlung beginnt am 24.10.2017, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal I, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Gegebenenfalls wird die Sitzung am darauf folgenden Mittwoch, den 25.10.2017, 10:00 Uhr fortgesetzt. Für die gesamte mündliche Verhandlung gelten die nachfolgenden Regelungen.
Zuhörer und Medienvertreter erhalten 45 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal.
Im Sitzungssaal stehen für Zuhörer und Medienvertreter 47 Sitzplätze zur Verfügung.
Für Medienvertreter werden in den vorderen Bankreihen 11 Sitzplätze reserviert. Sofern aus dem Kontingent von 11 Sitzplätzen bis 10 Minuten vor Verhandlungsbeginn Plätze frei bleiben, können sie auch von sonstigen Zuhörern in Anspruch genommen werden; entsprechendes gilt umgekehrt.
Der Einlass erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens vor dem Sitzungssaal I. Eingelassene Zuhörer und Medienvertreter erhalten eine Platzkarte, die zum erneuten Einlass berechtigt.
Sobald die zur Verfügung stehenden Sitzplätze erschöpft sind, wird Zuhörern und Medienvertretern der weitere Einlass nicht mehr gestattet. Dies gilt nicht für Fernsehteams und Fotografen, die nach dem Aufruf der Sache entsprechend Nr. 9 dieser Anordnung den Sitzungssaal wieder verlassen.
Für jedes Medienorgan (Zeitung, Rundfunk- oder Fernsehanstalt, Presseagentur usw.) wird jeweils nur ein Sitzplatz zur Verfügung gestellt. Dieser ist vorab per E-Mail bei der Pressestelle des Gerichts anzumelden. Der Einlass erfolgt in der Reihenfolge der bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts eingegangenen Anmeldungen.
Im Übrigen sind Reservierungen nicht statthaft.
Laptops dürfen nur im Offline-Betrieb verwendet werden. Mobiltelefone sind auszuschalten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind während der Sitzung ausnahmslos untersagt. Fernsehteams und Fotografen dürfen im Sitzungssaal jeweils von ihrem Einlass an bis zum Sitzungsbeginn Foto- und Filmaufnahmen anfertigen. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal wird pro Fernsehmedium nur ein Kamerateam zugelassen. Die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren. Mit Bild- und Tonaufnahmen des Gerichts außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Ab dem Aufruf der Sache haben Fernsehteams und Fotografen den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, soweit sie nicht über einen Sitzplatz verfügen.

 

Gründe

Die getroffenen Anordnungen sind zur störungsfreien Abwicklung der mündlichen Verhandlung gemäß § 176 GVG erforderlich.

Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze obliegt der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren; dabei sind auch die Grundrechte der von der Anordnung Betroffenen zu beachten, insbesondere ist eine gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Die getroffenen Anordnungen sollen in Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit und derjenigen der Träger der Presse- und Rundfunkfreiheit einen Ausgleich gewährleisten, ohne die berechtigten Belange der Prozessbeteiligten aus dem Blick zu verlieren. Danach erscheint es angemessen, für Medienvertreter ein – prozentual gesehen – beträchtliches Sitzplatzkontingent vorzusehen, das gleichwohl auch der übrigen Öffentlichkeit noch in ausreichendem Maß die Möglichkeit einräumt, an der mündlichen Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe