Kein Anspruch auf Zulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl zum Landrat des Nationalparklandkreises Birkenfeld

Der Kreiswahlausschuss des Landkreises Birkenfeld entschied im Juli 2018, den Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin für die Wahl zum Landrat des Nationalparklandkreises am 26. August 2018 wegen der Nichterfüllung des gesetzlichen Unterschriftenquorums nicht zuzulassen. Dem Wahlvorschlag waren lediglich die Unterstützungsunterschriften von vier Wahlberechtigten beigefügt. Daraufhin begehrte die Einzelbewerberin die Zulassung ihres Wahlvorschlags im Wege des Eilrechtsschutzes. Zur Begründung führte sie aus, die geringe Zahl an Unterstützungsunterschriften beruhe auf einem Fehler hinsichtlich der Wahlorganisation. Die von den Wahlvorbereitungsorganen zur Verfügung gestellten Formblätter für Unterstützungsunterschriften enthielten keine Datenschutzerklärung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Dies habe Wahlberechtigte, die grundsätzlich zur Leistung einer Unterstützungsunterschrift bereit gewesen seien, von der Unterschriftsleistung abgehalten.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl, so die Koblenzer Richter, sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Im vorliegenden Fall könne nicht mit der notwendigen Offensichtlichkeit festgestellt werden, dass der Kreiswahlausschuss den Wahlvorschlag der Einzelbewerberin hätte zulassen müssen. Es spreche zwar in Bezug auf den Umgang mit den personenbezogenen Daten in Unterstützungsunterschriften(listen) im Rahmen des Kommunalwahlverfahrens viel dafür, dass insoweit eine Verpflichtung der Wahlvorbereitungsorgane bestanden habe, eine hierauf bezogene Datenschutzerklärung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung abzugeben. Selbst wenn insoweit eine Rechtsverletzung gegeben wäre, hätte dies für das vorliegende Verfahren jedoch keine Bedeutung. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Einzelbewerberin bei Vorliegen einer Datenschutzerklärung auf den Formblättern die für die Zulassung ihres Wahlvorschlags erforderlichen 220 Unterstützungsunterschriften erhalten hätte. Dies erscheine nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der großen Differenz zwischen den notwendigen und den abgegebenen Unterstützungsunterschriften (220 zu 4) als ausgeschlossen. Zudem sei der Vortrag der Einzelbewerberin zu der Anzahl potentieller zusätzlicher Unterstützungsunterschriften unbestimmt und nicht glaubhaft gemacht.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz