Keine Einstellung des Bahnverkehrs am Bahnübergang in Frankfurt am Main-Nied

Am 07.05.2020 kam es am Bahnübergang in Frankfurt am Main-Nied zu einem Bahnunfall, bei dem eine Person ums Leben kam und zwei weitere Personen schwer verletzt wurden. Es wurden Ermittlungen zur Unfallursache eingeleitet und der Bahnverkehr vorübergehend eingestellt. Am 04.06.2020 wurde der Bahnverkehr wieder aufgenommen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller aufgrund von Sicherheitsbedenken.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er habe nicht – wie rechtlich geboten – die zuständigen Stellen zuvor mit seinem Anliegen befasst und ihnen keine Gelegenheit zur Reaktion gegeben.
Der sofort bei Gericht gestellte Eilantrag sei daher unzulässig.

Ergänzend wies die Kammer darauf hin, dass der Antrag aber auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Soweit der Antragsteller einen Anspruch gegen das Eisenbahn-Bundesamt auf eisenbahnaufsichtsbehördliches Einschreiten geltend mache, dränge sich unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse in der aktuellen Situation kein objektiv feststellbarer Verstoß gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen auf. Die DB Netz AG habe vor der Freigabe der Bahnstrecke umfangreiche (Sicherheits-) Prüfungen vorgenommen, um die Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen zu testen. Zudem seien sämtliche auf dem Schrankenposten eingesetzte Mitarbeiter auf ihre Eignung und Qualifikation hin überprüft worden. Als weitere Sicherheitsvorkehrung sei die Bahnanlage vorsorglich für zunächst sechs Monate unter besondere Beobachtung gestellt worden.

Schließlich hob die Kammer hervor, dass die Aufklärungsmaßnahmen des Unfallgeschehens noch nicht abgeschlossen und die Bewertung von persönlichen Verantwortlichkeiten noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen seien. Sie sehe aber im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung keine systemischen, technischen oder personellen Defizite am Bahnübergang. Die beteiligten zuständigen Stellen seien schon nach der gesetzlich bestehenden Lage verpflichtet, alles zu tun und alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen sicheren Bahnverkehr zu gewährleisten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.