Klage gegen die Erweiterung des Lübecker Flughafens bleibt ohne Erfolg

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am gestrigen Montag hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Klage der Gemeinde Groß Grönau gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Ertüchtigung des Flughafens in Lübeck heute als unbegründet abgewiesen.

Die Gemeinde Groß Grönau ist eine von vier Klägern, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2009 wenden. Zur Abwehr der mit dem erweiterten Flugbetrieb verbundenen Beeinträchtigungen beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht, insbesondere auf ihre Planungs- und Finanzhoheit als Gemeinde.

Der heutigen Urteilsverkündung war eine mehrstündige Beratung des Senats vorausgegangen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des Senats sodann aus, dass die Klägerin weder mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch mit ihren zahlreichen Hilfsanträgen durchdringen konnte. Die Hilfsanträge richteten sich vor allem auf Anordnungen zum aktiven und passiven Lärmschutz sowie auf Beschränkungen des Flugbetriebs. Als Gemeinde stehe der Klägerin nur ein beschränktes Überprüfungsrecht zu. Der Senat habe geprüft, ob die gemeindlichen Belange bei der vorzunehmenden Abwägung ausreichend berücksichtigt worden seien. Fehler seien insoweit nicht festzustellen gewesen. Die Auswirkungen auf die gemeindliche Planung, auf die Gemeindefinanzen und auf gemeindeeigene Grundstücke und Einrichtungen seien vollständig und angemessen berücksichtigt worden. Ansprüche auf passiven Schallschutz seien zu Recht einem nachfolgenden Verfahren nach dem Fluglärmschutzgesetz vorbehalten worden.

Bedenken des Senats in Bezug auf die Zulassung von Flügen in der „Nachtrandzeit“ (22.00 bis 24.00 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr) sei das beklagte Ministerium entgegengekommen und habe den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung wirksam geändert. Vom beigeladenen Flughafenbetreiber sei dies akzeptiert worden. Nach der neuen Betriebszeitenregelung seien planmäßige Starts und Landungen nur noch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr zulässig und verspätete Landungen nur noch bis 23.00 Uhr, wenn die planmäßige Landezeit bei spätestens 22.30 Uhr liege. Außerplanmäßige Flugbewegungen in der „Nachtrandzeit“ seien vollständig gestrichen worden. Dies sei, so der Senatsvorsitzende, rechtlich nicht mehr zu beanstanden.